Der Kinderrechte- Blog besteht nur aus einem einzigen Grund. Deutschland weigert sich, ehemals minderjährige Opfer von Menschenrechtsverbrechen zu entschädigen. Hierfür müsste Deutschland ein Minderjährigen- Opfer- Entschädigungsgesetz erlassen, dass den Ländern es ermöglicht zu entschädigen. Die Länder hatten die Aufsichtspflicht über ca. 1,1 Millionen Heimkinder, von denen mehrere Hunderttausende Opfer von Menschenrechts-verbrechen wie Bildungsvorenthaltung, Zwangsarbeit und sexuellem Missbrauch wurden. Der Staat verdiente aus der Zwangsarbeit der Kinder ca. 8 Milliarden Euro. Die meisten Opfer jedoch leben heute von Harz IV. Das Recht auf Entschädigung steht den Opfern aus Artikel 39 der UN-Konvention der Kinder zu. Doch ohne innerstaatlichen Rechtsweg können die Opfer dieses Recht nicht in Anspruch nehmen. Dieses Unrecht muss beendet werden.

In dem Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Vereinten Nationen gemäß Artikel 44 Abs. 1 Buchstabe b des Übereinkommens über die Rechte des Kindes heißt es unter I. Allgemeine Maßnahmen zur Durchsetzung im Unterpunkt A. Zur Umsetzung der Kinderrechte (Art. 4 und 41) in den Allgemeine Informationen im Absatz 33.

Mit der Ratifizierung der UN-Konvention über die Rechte des Kindes ist die Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtung eingegangen, die in der Konvention anerkannten Rechte durch „alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen“ innerstaatlich zu verwirklichen.

Zu den Konventionen der Rechte der Kinder zählt auch Artikel 39 deren Wortlaut so in das Deutsche übersetzt ist.

Artikel 39 [Genesung und Wiedereingliederung geschädigter Kinder]
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die physische und psychische Genesung und die soziale Wiedereingliederung eines Kindes zu fördern, das Opfer irgendeiner Form von Vernachlässigung, Ausbeutung und Misshandlung, der Folter oder einer anderen Form grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder anderer bewaffneter Konflikte geworden ist. Die Genesung und Wiedereingliederung müssen in einer Umgebung stattfinden, die der Gesundheit, der Selbstachtung und der Würde des Kindes förderlich ist.

Die Kinderbeauftragte des Deutschen Bundestages, Marlene Rupprecht der SPD Fraktion, die Mitglied im Petitionsausschuss ist und von der Rechtswirkung der Konvention der Rechte der Kinder vom Deutschen Institut für Menschenrechte aufgeklärt war, unterließ es offenbar, den Rechtsausschuss auf die Rechtswirkung der Konvention hinzuweisen, so dass bisher kein Gesetz für die Opfer erlassen wurde. Diese unterlassene Hilfeleistung verstößt gegen den völkerrechtlichen Vertrag und ist daher widerrechtlich und verfassungswidrig.

Denn die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechtes. Nach Artikel 25 des Grundgesetzes gilt Völkerrecht vor Bundesgesetz. Behördliche oder gerichtliche Entscheidungen, die das Völkerrecht verletzen, gelten als Verstoß gegen Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, welches das Recht der freien Entfaltung der Persönlichkeit schützt. (BVerfG Vorprüfungsausschuss, NJW 1986, S. 1425ff. (1426) - Pakelli = ZaöRV 46 (1986), S. 289 m. Anm. v. J. A. Frowein)(Zitiert aus dem Völkerrecht von Prof. Dr. Matthias Herdegen S. 164 Abs. 3 )

Daher stellte ich Petition im Petitionsausschuss des Bundestages.

Da zahlreiche Verfassungsbeschwerden, Strafanzeigen gegen Ministerien, Finanzamt und Bundesbank, eine Beschwerde vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie einer öffentlichen Beschwerde an den Bundespräsidenten, bislang nicht zur Pflicht der innerstaatlichen Gesetzesveranlassung beitrugen, stehe ich jetzt mit der Petition am Scheitelpunkt, die der unterlassenen Hilfe Verantwortlichen der Bundesrepublik wegen Völkerrechtsverbrechens zu verklagen. Die Straftat des Vorenthalten´s der Menschenrechte aus Artikel 39 der KRK und die Gewinnerzielung aus Zinsgeschäften aus Steuereinnahmen von Kinderzwangsarbeit wurde von den Ministerien nicht zur Anzeige gebracht, so dass es denkbar ist, dass sich die Minister und Ministerinnen vor dem Strafgesetz des Völkerrechts verantworten müssen. Sollte die Petition scheitern, werde ich entsprechende Wege zum Strafgerichtshof einleiten. Siehe VStGB § 14 Unterlassung der Meldung einer Straftat
Abs. 1 Unterlassung der Meldung einer Straftat von Behörden

Petition an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages

Die Petition wird zu dem Ziel gestellt, ein kindgerechtes Minderjährigen- Opfer- Entschädigungsgesetz zu beschließen, dass Minderjährigen oder ehemaligen Minderjährigen Opfern von Menschenrechtsverbrechen es ermöglicht, ihre Rechte aus Artikel 39 der UN- Konvention der Rechte der Kinder einzufordern.

Begründung

Als Opfer von Menschenrechtsverbrechen der DDR glaubte ich zur damaligen Zeit, dass die Intuition des Gesetzgebers, es mit der Integration minderjähriger Opfer im Strafrehabilitierungsverfahren (Str.Reha.G) vorsah, minderjährige Opfer von Menschenrechtsverbrechen in Heimen zu entschädigen.

Daher stellte ich Antrag auf Rehabilitierung beim LG Cottbus. Nach ablehnenden Beschluss mit Beschwerde über das OLG Brandenburg mit weiterer Beschwerde zum Bundesgerichtshof. Dieser entschied bereits vor Eintreffen der Beschwerdebegründung die Beschwerde abzuweisen. Das rechtliche Gehör wurde beschnitten. Der Rechtsweg war ausgeschöpft, so dass Verfassungsbeschwerde (2BvR 439/11) geboten war. Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde blieb unbegründet. Derzeit liegt der Fall bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Gleichzeitig tat sich aber in politischer Hinsicht einiges in der Frage zu den Heimkindern. So wurde im Bundestag eine sogenannte Hilfe zur Abmilderung von Folgeschäden aus Heimerziehung beschlossen. Hierfür wurde ein Fonds für die Heimkinder West eingerichtet. Gleiches ist nun auch für die Heimkinder Ost beschlossen worden.

Gegen Hilfe für geschädigte Heimkinder ist keineswegs etwas einzuwenden. Doch ist Hilfe keine Entschädigung. Da ich jedoch über den Rechtsweg des Str.Reha.G. nicht zu meiner Entschädigung gelangte, fragt ich mich an genau dieser Stelle, welchen Rechtsweg ich jetzt gehen kann, um die aus Artikel 39 der KRK herzuleitende Entschädigung einzuklagen?

Denn in Artikel 39 der KRK heißt es, dass minderjährigen Opfern von Menschenrechtsverbrechen die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu steht, und zwar in dem Maße, dass seine Würde wiedererlangt ist.

Zur Würdewiedererlangung zähle ich folgende Punkte:

1. Eine Entschuldigung der Täter bzw. der Verantwortungsspitze.

2. Das Anzeigen und Verurteilen der Verantwortungsspitze und Täter.

3. Das unterbreiten eines Sühneangebotes welches das Opfer akzeptieren kann. (Akzeptanz durch einen legitimierten Opfervertreter, dessen rechtmäßige Legitimation von einem Opferverband bestätigt ist, deren Vereinssatzung so ausgelegt ist, das sie mit einem demokratischen Wahlprozess und den daraus herausgeleiteten Legalisieren von Opfervertretern nicht Satzungsziele überschreitet.)

4. Ein Rechtsanspruch auf die Entschädigung mit einem Gesetz, dass die Normen des Artikel 39 der KRK erfüllt.

Ein akzeptables Sühneangebot beinhaltet ein Entschädigungsausgleich der erlittenen Schäden. Bei Bildungsvorenthaltung wäre das der Verdienstausgleich zum Durchschnittsverdienst der deutschen Arbeitnehmer.
Als außergerichtliche gütliche Einigung und als versöhnlicher Akt verstanden, wären dies nach Berechnungen des DEMO- Landesvereines Hessens e.V. eine monatliche Opferrente von 450,- Euro oder wahlweise 108.000,- Euro als Einmalzahlung. Die Verantwortungsspitze, hier der Staat Deutschland genannt, verfügt nach einer Schätzung des DEMO e.V. über derzeit 7,6 Milliarden Euro aus Steuereinnahmen und Verzinsungen, die aus Kinderzwangsarbeit in das Staatsvermögen erwirtschaftet wurden.
(Beweis: Kopie Schadensberechnung des DEMO)

Die Menschenrechtsverstöße in Kinder- und Jugendheimen wurden den Ministerien schon in den Studentenunruhen des Jahres 1968 bekannt, als die sogenannte “Bambule”, unterstützt durch die außerparlamentarischen Opposition APO, in jenen Lösungsgesprächen, denen Politiker aus Ministerien beisaßen, diese Missstände in den Heimen anprangerten.

Da die “Missstände” eindeutige Menschrechtsverletzungen waren, sie in systematischer Weise an Minderjährigen einer zu identifizierenden Bevölkerungsgruppe alternativerziehender Familien ausgeführt wurden, sie mit Waffengewalt untermauert waren, verstießen die damaligen Ministerien gegen Völkerrecht, hier die Menschenrechtsverbrecher nicht zur Anzeige gebracht zu haben. (Beweis: Für das Beweisen von Bewaffnung (tragbare Gegenstände, die als Waffen dienten) und deren Einsatz können jederzeit Zeugen benannt werden.)

Zwar bestanden die völkerrechtlichen Menschenrechtsverträge, jedoch schien die Frage der Minderjährigen und ihre Menschenrechte sie nicht zu berühren. Denn eine Entschädigung der Opfer bzw. die Schaffung eines Entschädigungsgesetzes für sie, wurde nicht erlassen.

Seit Juli 2010 erkennt Deutschland nun jedoch die vor 24 Jahren unterzeichneten KRK vorbehaltlos an. Jedoch hatte sich Deutschland zuvor nicht des Artikels 39 der KRK verwehrt. Warum nun der Bundestag bei erneutem bekannt werden von Menschenrechtsverstöße gegen Minderjährige es wiederum unterlässt, die Normen des Artikels 39 der KRK innerstaatlich zu erfüllen, bleibt ein Rätsel.

Mit Empfehlung des Petitionsausschusses vom 26. November 2008 wurde der Bundestag von den “Missständen” unterrichtet. Er unterbreitete zudem die Empfehlung hier zu Entschädigen und zeigte die derzeitige Rechtslage eindeutig auf, so dass der Bundestag hätte erkennen müssen, dass ein Entschädigungsgesetz für ehemals minderjährige Opfer von Menschenrechtsverbrechen fehlt. (Beweis: Kopie Empfehlung Petitionsausschuss)

Selbst nach der Rede der SPD-Sprecherin Frau Rupprecht im Deutschen Bundestag – 17. Wahlperiode – 114. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 9. Juni 2011 (13053) heißt es laut Wortprotokoll “Wir brauchen ein Recht für alle Menschen, die in Deutschland als Kinder und Jugendliche Menschenrechtsverletzungen erlitten haben.”
Trotz dieser Erkenntnis und zahlreicher Aufforderungen an die Politik unterlässt der Gesetzgeber die Schaffung eines gehbaren Rechtsweges bzw. eines Gesetzes für diese Opfergruppe. (Beweis: Kopie Wortprotokoll)

Hilfe zu Leisten ist immer ein freier und willkürlicher Akt. Willkür hat aber nicht Vorrang vor Rechtstaatlichkeit. Vorrangige Aufgabe des Bundestages muss es sein, die Rechtstaatlichkeit zum Wohle des Volkes zu sichern. Der Bundestag hätte also nicht den willkürlichen Akt der Hilfe vorrangig behandeln dürfen, sondern hätte zu erst die Rechtstaatlichkeit aufrecht erhalten müssen. Wenn nach der Empfehlung des Petitionsausschusses und der Rede von Frau Rupprecht im Bundestag zu erkennen war, dass den Opfern der Zugang zu Artikel 39 der KRK versperrt ist, dann hätte die Lösung dieser völkerrechtlichen Norm innerstaatlich durch Rechtssetzungsauftrag Priorität gegenüber einer willkürlichen Hilfsfondslösung haben müssen. Denn ein Rechtstaat ist in einem Völkerbund nur dann ein Rechtstaat, wenn seine innerstaatlichen Gesetze mit den völkerrechtlichen Vereinbarungen harmonisieren. Schafft der Bundestag keine Abhilfe bei kollidierenden Normen mit innerstaatlichen Gesetzen, handelt es sich hiernach also um vorsätzliche unterlassene Rechtstaatlichkeit und Sicherung von Rechten aus völkerrechtlichen Verträgen, die den Opfern so vorenthalten werden. Daraus wird auch ersichtlich, dass zu mindest parallel zur Hilfsfondlösung der Rechtssetzungsauftrag hätte erfolgen müssen. Der Bundestag befindet sich demnach in Verzug, den Opfern das Menschenrecht auf Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen. Dies ist ein Verstoß gegen die KRK.
Da durch die Informationsveranstaltung im Deutschen Bundestag von Februar 2011 die Abgeordneten von den Inhalten der Rechtswirkung der KRK durch das Institut für Menschenrechte aufgeklärt waren, kann der Bundestag das auch nicht bestreiten, von der KRK gewusst zu haben.
(Beweis: Kopie Stellungnahme Deutsches Institut für Menschenrechte)

Ich sehe mich hierbei meiner Rechte aus Artikel 39 der KRK beschnitten. Zudem sehe ich in der Unterlassung auch eine Einschränkung auf das verfassungsmäßige Persönlichkeitsentfaltungsrecht und dem Recht auf den gesetzlichen Richter. Die Einschränkung der Unantastbarkeit der Menschenwürde ist nicht hinnehmbar.

Daher fordere ich den deutschen Bundestag, den deutschen Bundesrat und den Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland auf, folgenden Gesetzentwurf so oder ähnlich umzusetzen und ihn als gütlichen Einigungsvorschlag als Sühneangebot legitimen Opfervertretern zur Unterzeichnung vorzulegen, damit die Verwaltungen der Länder die Opfer entschädigen können.

/Gesetzentwurf/



Minderjährigen- Opfer- Entschädigungsgesetz (MOEG)

§ I. Anspruch

1. Anspruch auf das Minderjährigen-Opfer-Entschädigungsgesetz haben Kinder und Jugendliche, beziehungsweise ehemalige Kinder und Jugendliche, die als Minderjährige Opfer von Menschenrechtsverbrechen wurden.

2. Diese Opfergruppe hat Anspruch auf dieses Recht, weil es sich aus Artikel 39 der Rechte der Kinder ergibt, der in einem von Deutschland uneingeschränkt akzeptierten völkerrechtlichen Vertrag, den UN- Menschenrechten, angliedert ist. Die Rechte der Kinder sind in einer Kindgerechten Fassung auf den Websitten der UNICEF einzusehen oder liegen als Broschüren in den Vereinen des Kinderschutzbundes und der Jugendhilfen aus.

3. Diese Opfergruppe Anspruch darauf hat, dass dieses Gesetz in kindgerechte Worte verfasst ist, weil Kinder träger eigener Rechte sind und daher Anspruch auf eigene für sie verständliche Gesetzestexte haben.

§ II. Recht auf Wiedereingliederung in die Gesellschaft

1. Diese Opfergruppe hat das Recht auf Wiedereingliederung in die Gesellschaft in einem solchen Umfeld, dass der Wiedereingliederung dienlich ist.

2. Sonderregelungen für diese Opfergruppe sind nicht statthaft, da jede Art von Sonderreglung ein Opfer eher aus einer Gesellschaft ausgrenzt anstatt es wiedereinzugliedern.

§ III. Recht auf Wiedererlangung der Würde

1. Diese Opfergruppe hat das Recht auf Wiedererlangung der Würde in einem solchem Umfeld, dass der Wiedererlangung der Würde dienlich ist.

2. Jedes Auferlegen von Hürden zur Wiedererlangung der Würde ist nicht statthaft und strafbar. Eine auferlegte Hürde gilt als Straftat und wird nach dem Strafgesetzbuch geahndet.

§ IV. Recht auf Verfolgung der Menschenrechtsverbrecher

1. Diese Opfergruppe hat das uneingeschränkte Recht auf Verfolgung der verantwortlichen Täter ihrer Menschenrechtsverletzungen.

2. Die Verfolgung kann mit Anzeige auf Verdacht des Menschenrechtsverbrechens in jeder Polizeidienststelle gestellt werden. Das Begleiten von Erziehungsberechtigten ist hierfür nicht notwendig.

§ V. Recht auf Entschädigung

1. Diese Opfergruppe hat ein Anspruch auf Entschädigung. Die Entschädigung ist Bestandteil des Rechts auf Wiedererlangung der Würde.

2. Entschädigt werden alle Verbrechen gegen die Rechte der Kinder, sowie Rechte der UN- Menschenrechtskonventionen, die nicht durch die rechte der Kinder abgedeckt sind. Sie sind gesondert in der Tabelle des gesellschaftlichen Nachteils aufgeführt.

3. Die Höhe der Entschädigung fällt danach aus, wie weit das Opfer gesellschaftliche Nachteile erlitt. Die Höhe des gesellschaftlichen Nachteils ist einer gesonderten jährlich anzupassenden Tabelle zu entnehmen, weil in ihr die Wertigkeit und Kaufkraft des Geldes Berücksichtigung zu finden hat, und daher ständiger Korrekturen ausgesetzt ist. Die aktuelle Tabelle ist beim Justizministerium einzufordern. Das Ministerium ist zur Herausgabe verpflichtet.

4. Als Maßstab zur Berechnung auf Entschädigung des finanziellen gesellschaftlichen Nachteils ist vorgeschrieben, den Durchschnittsverdienst der deutschen Arbeitnehmer anzuwenden.

5. Der Staat haftet für Entschädigungsausfälle, wenn Täter kein Vermögen besitzen oder verstorben sind oder sich der Zahlung von Entschädigung sonst wie entziehen.

6. Die Entschädigung ist in Form einer Opferrente vom Rentensystem auszuzahlen. Der errechnete Betrag aus der Tabelle der gesellschaftlichen Nachteile wird daher in einen monatlich zu zahlenden Rentenbetrag umgewandelt, in dem die Summe mit dem Faktor 480 dividiert wird. Möchte das Opfer lieber eine Einmalzahlung, verzichtet das Opfer freiwillig auf 50% des mit dem Divisionsfaktor errechneten Entschädigungsbetrages aus der Tabelle des gesellschaftlichen Nachteils. Der freiwillige Verzicht ist Bestandteil der gütlichen unwiderruflichen Einigung.

7. Die Entschädigungen sind vor Pfändung geschützt und sind auf Sozialleistungen nicht anrechenbar.


§ VI. Recht auf einen Rechtsanwalt

1. Diese Opfergruppe hat ein Recht auf einen Rechtsanwalt. Für die Erstattung einer Anzeige gegen die Menschenrechtsverbrecher, die Wahrung der Rechte aus diesem Gesetz, die Wahrung der Rechte aus den Konventionen der Rechte der Kinder, erhält jedes Opfer dieser Opfergruppe Beratungs- und Prozesskostenhilfe für einen Rechtsanwalt, für das Verfahren und zwar unabhängig davon, ob Aussicht auf Erfolg besteht, weil das Recht auf einen Rechtsanwalt, der Beratungs- und Prozesskostenhilfe Bestandteil des Rechts zur Wiedererlangung der Würde ist und diese ohne Hürden zu erfolgen hat. Daher ist eine Prüfung auf Erfolg für die Vergabe der Beratungs- und Prozesskostenhilfe unzulässig.

2. Einen Beratungs- und Prozesskostenhilfeschein erhält der Rechtsanwalt des Opfers automatisch bei der Antragstellung vom Gericht.

§ VII. Recht auf zuständigen Richter

1. Diese Opfergruppe hat das Recht, ihre Rechte aus diesem Gesetz vor einem Jugendgericht einzufordern.

§ VIII. Verjährung

1. Da in den Rechten der Kinder keine Verjährungsfristen angegeben sind, sind innerstaatlich auch keine Verjährungsfristen vorgesehen.

§ IX. Beweislast

1. Diese Opfergruppe kann gegen die Täter keine Beweise erbringen, da sie physisch wie psychisch ihren Tätern unterlegen waren. Sie haben daher das Recht auf Annahme ihrer Glaubhaftigkeit allein durch Schilderung des Tatherganges.

2. Das Gericht und die Staatsanwälte haben lediglich zu prüfen, ob der verdächtige Täter mit Tatzeit und Tatort in Frage gekommen sein können.

3. Ist der Täter verstorben, sind nur noch Tatzeit und Tatort zu hinterfragen.

§ X. Recht auf gütliche Einigung

1. Die Opfergruppe hat das Recht auf gütliche Einigung mit seinen Tätern.

2. Kommt ein Täter seinen Opfern mit einem Schuldeingeständnis entgegen, so halbieren sich die Entschädigungssummen an das Opfer. Die Opfer sind verpflichtet, bei Schuldanerkenntnis der Täter, sich auf eine gütliche finanzielle Entschädigungslösung einzulassen.

3. Die Strafverfolgung der Täter bleibt von der gütlichen Einigung unberührt. Jedoch steht es dem Opfer frei, eine Anzeige zur Strafverfolgung zurückzuziehen. Die Staatsanwälte haben einen solchen Wunsch der Opfer folge zu leisten.

4. Ist der Täter bereits verstorben, wird davon ausgegangen, dass die Bereitschaft zum Schuldanerkenntnis bestand.

5. Die Widerrufung einer gütlichen Einigung ist unzulässig.

§ XI. Recht auf Rehabilitierung

1. Ist ein Opfer dieser Opfergruppe einem staatlichem Gewaltverbrechen oder staatlicher Willkür in Verbindung mit einem Behördlichen oder Richterlichen Beschluss ausgesetzt gewesen, so kann es in einer Rehabilitierungskammer für minderjährige Opfer prüfen lassen, ob der Beschluss oder die veranlasste Maßnahme rehabilitierungswürdig ist.

2. Die Entschädigungen und die Rechte, die aus diesem Gesetz (MOEG) herrühren, bleiben vom Ergebnis der Entscheidung der Rehabilitierungskammer unberührt.

3. Opfer, die bereits rehabilitiert wurden und Opferrente erhalten, können frei entscheiden, ob sie künftig nach der alten oder nach der neuen Regelung ausbezahlt werden. Die Umstellung auf die neue Regelung erfolgt auf Antrag des Opfers bei der für die Auszahlung beauftragten Rentenstelle.

Tabelle des gesellschaftlichen Nachteils zur Errechnung von Entschädigungsleistungen

Verbrechen

Entschädigungssumme

Bildungsvorenthaltung (Schul und Lehrbildung)

450.000,- Euro

Zwangsarbeit

600,- Euro je Monat Zwangsarbeit (je nach Jahrzehnt zu berücksichtigende Zu- oder Abschläge)

Sexueller Missbrauch

50.000,- Euro für den Erstmissbrauch

zuzügl. 5.000,- Euro je Folgemissbrauch

Traumatisierung die zu lebenslanger Ausbildungsunfähigkeit und oder Arbeitsunfähigkeit führte und ärztlicher Behandlung bedurfte

450.000,- Euro als Schmerzensgeld

Vorenthalten des Rechts auf freie Berufswahl

15.000,- Euro

unberechtigte Freiheitsentziehung

600,- Euro je freiheitsentzogenen Monat

Traumatisierung durch politische Willkür oder Gewaltdelikte, z.B. Inhaftierung in Torgau / Bad Freienwalde, die zu lebenslangen leichten bis mittleren gesundheitlichen Nachteilen führten, die keiner ärztlichen Behandlung bedurften

50.000,- Euro als Schmerzensgeld

Körperverletzungen die ärztlicher Behandlung bedurften

1.500,- Euro je Körperverletzung

zuzügl. 50.000,- Euro ab 20% Behinderung

zuzügl. 200.000,- Euro ab 50% Behinderung

zuzügl. 450.000,- Euro ab 100% Behinderung

Verletzung des Postgeheimnisses

500,- Euro pro angefangenem Jahr

Verletzung des Rechts auf Privateigentum

500,- Euro pro angefangenem Jahr

Rechenbeispiel:

15 Monate im Jugendwerkhof ohne Bildung: = 450.000,- Euro

4 Monate in Torgau mit leichten Gesundheitsschäden = 50.000,- Euro

7 Monate Zwangsarbeit leisten müssen = 7 x 600,- = 4.200,- Euro

die freie Berufswahl war vorenthalten = 15.000,- Euro

einmal der Körper verletzt = 1.500,- Euro

das Postgeheimnis nicht gewahrt = 2 Jahre x 500,- = 1.000,- Euro

macht zusammen = 521.700,- Euro

gütliche Einigung mit dem Staat Deutschland,

was die Summe wegen des Schuldanerkenntnisses halbiert = 260.850,- Euro

dividiert durch den Faktor 480 erhält man lebenslange

monatliche Opferrente von = 543,- Euro

 

oder als Einmalzahlung 50% = 130.425,- Euro

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In dem Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Vereinten Nationen gemäß Artikel 44 Abs. 1 Buchstabe b des Übereinkommens über die Rechte des Kindes heißt es unter I. Allgemeine Maßnahmen zur Durchsetzung im Unterpunkt
A. Zur Umsetzung der Kinderrechte (Art. 4 und 41) in den
Allgemeine Informationen im Absatz 33.
Mit der Ratifizierung der UN-Konvention über die Rechte des Kindes ist die Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtung eingegangen, die in der Konvention anerkannten Rechte durch „alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen“ innerstaatlich zu verwirklichen.

Zu den Konventionen der Rechte der Kinder zählt auch
Artikel 39 deren Wortlaut so in das Deutsche übersetzt ist.


Artikel 39 [Genesung und Wiedereingliederung geschädigter Kinder]
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die physische und psychische Genesung und die soziale Wiedereingliederung eines Kindes zu fördern, das Opfer irgendeiner Form von Vernachlässigung, Ausbeutung und Misshandlung, der Folter oder einer anderen Form grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder anderer bewaffneter Konflikte geworden ist. Die Genesung und Wiedereingliederung müssen in einer Umgebung stattfinden, die der Gesundheit, der Selbstachtung und der Würde des Kindes förderlich ist.

Fazit

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechtes. Nach Artikel 25 des Grundgesetzes gilt Völkerrecht vor Bundesgesetz. Behördliche oder gerichtliche Entscheidungen, die das Völkerrecht verletzen, gelten als Verstoß gegen Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, welches das Recht der freien Entfaltung der Persönlichkeit schützt. (BVerfG Vorprüfungsausschuss, NJW 1986, S. 1425ff. (1426) - Pakelli = ZaöRV 46 (1986), S. 289 m. Anm. v. J. A. Frowein)(Zitiert aus dem Völkerrecht von Prof. Dr. Matthias Herdegen S. 164 Abs. 3 )

Der Bundestag hätte daher hier in der Pflicht gestanden zu handeln, da Deutschland in den 50-iger bis 70-iger Jahren Steuer- und Zinsgewinne von zu vereinnahmenden Steuern aus Umsätzen aus Heimkindzwangsarbeit wiederrechtlich kassierte. (siehe Anzeige auf Steuerbetrug v.08.09.2011)

Die Heimkinderzwangsarbeit war durch Menschenrechtsverbrechen wie Bildungsvorenthaltung, Körperverletzung, Freiheitsentzug, sexuellem Missbrauch untermauert. Die Opfer litten und leiden an Traumatisierung, Verarmung und Vereinsamung. Die Zwangsarbeit wurde nicht oder nicht ausreichend entlohnt. Das Nachholen des Bildungsdefizits gelang den Opfern in der Regel nicht. Viele der Opfer sind heute daher Harz IV - Empfänger und sind oft verschuldet.


Die Finanzierung


Insbesondere des Hinblickes der kassierten Steuer- und Zinsgewinne von Umsätzen aus erwirtschaftete Güter aus unentlohnter Heimkinderzwangsarbeit, aus der Deutschland bisher wiederrechtlich geschätzte 7,6 Milliarden Euro kassierte. (Schätzung des DEMO- Landesvereins Hessen e.V.)

Gerade weil sich Deutschland hier der Mittäterschaft bediente, da es die Rechtsaufsicht über Schutzbefohlene schamlos ausnutzte, ist das Verfahrensrecht mit Rechtsanspruch auf Entschädigung genau das Mittel, was die Konvention fordert und auch genau das ist, was die ehemaligen minderjährigen Opfer eigentlich wollen.

Eine Verjährung der Tat Deutschlands kommt für die Opfer nicht in Betracht, da die meisten der Kinder Traumatisiert waren und erst nach Enttraumatisierung den Klageweg bestreiten können (vgl. BGH-5 StR 451/99 v. 09.02.2000), zumal der Bundestag eine Gesetzgebung bislang selbst verzögert hat, währenddessen die Tat fortgeführt wird, da Deutschland nach unserer Schätzung auch in diesem Jahr weitere 350 Millionen Euro Zinsgewinn aus Heimkinderausbeutung machen wird.

Daher stellte ich Anzeige auf Verdacht der Hehlerei aus Gewinnen von Völkerrechts- bzw. Menschenrechtsverbrechen gegen die Deutsche Bundesbank und begründete diese wie folgt:

Die Hehlerei ist Bestandteil des Völkerrechtsverbrechens systematischer Ausbeutung einer Volksgruppe durch Zwangsarbeit in einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt.

Als Waffen dienten zu Waffen zweckentfremdete tragbare Gegenstände, mit denen ca. 250.000 Schutzbefohlene der 14 bis 21 jährigen Heimkinder zur Zwangsarbeit getrieben wurden.

Die deutsche Bundesbank handelt im Auftrag der Verantwortungsspitze des Völkerrechtsverbrechens, hier die Deutsche Bundesregierung. Der Deutsche Staat kassierte Unsatzsteuern auf Gewinne von Zwangsarbeiterleistungen. Diese Steuereinnahmen wurden von der Deutschen Bundesbank kontinuierlich mit Zinsgeschäften vermehrt. Wer Gewinne aus unrechten Vermögen erzielt, macht sich der Hehlerei schuldig.

Die Gewinne der Vermehrung bzw. der Hehlerei gehen auch heute noch abzüglich Provisionen der Bundesbank zurück in das deutsche Staatsvermögen in jene Hände, die die Verantwortung des Völkerrechtsverbrechens zu tragen haben. Demnach wird die Tat noch ausgeführt. Da die Vermehrung von Geldern aus Gewinnen von Zwangsarbeiterleistung sowieso Völkerrechtsverbrechen ist, kann sie daher auch noch nicht verjährt sein, da Verjährungsfristen erst nach Abschluss einer Tat anzurechnen sind.

Die Deutsche Bundesbank wurde per Einschreiben von mir auf den Sachverhalt mit Einschreiben aufmerksam gemacht und auf die rechtlichen Konsequenzen hingewiesen, wenn die Deutsche Bundesbank weiterhin die unrechten Steuereinnahmen vermehrt und im Staatssäckel belässt. Sie handelt also wieder besseren Wissens.

Die derzeitig geschätzte Summe des unrechten Staatsvermögens wird auf acht Milliarden Euro geschätzt. Dieses Geld muss den Opfern zur Entschädigung zur Verfügung gestellt werden. Dies verweigert die Verantwortungsspitze des Völkerrechtsverbrechens, die Bundesregierung und der Bundestag. Die Rechtstaatlichkeit ist daher auf politischen Wege außer Kraft gesetzt, weil sie die Norm der Menschenrechte nicht achtet. Daher ist dringendst das Einleiten von Strafverfolgungsmaßnahmen anzuraten.

Die Bundesrepublik gründete sich 1949. In den ersten anderthalb Jahrzehnten verbuchte Deutschland jährlich 10% wirtschaftlichen Aufschwung, was dem Land politische und soziale Stabilität gab. In den Jahren 1950 bis 1960 verdreifachte sich das Bruttosozialprodukt und man sprach allgemein von den Wirtschaftswunderjahren. Genau um dieses “Wirtschaftswunder” dreht sich in Zusammenhang mit Schutzbefohlenen Heimkindern aus den Jahren 1949 bis 1979 meine Anzeige auf Verdacht des Hehlereigewinns aus Völkerrechtsverbrechens, welches das Wunder der Wirtschaft zum Teil aufklärt, weil er aus lohnfreier Zwangsarbeit erwirtschaftet war.

Die verfolgte Volksgruppe sind jene ehemalige Heimkinder und derer Familien bzw. Eltern, die sich außerhalb der bildungs- und erziehungspolitischen vermeintlichen gesellschaftlichen Normen bewegten. Es gab in der BRD ca. 800.000 und in der DDR ca. 300.000 Heimkinder. Rechnet man das auf Haushalte mit dem Faktor 2,5 waren der Verfolgung ca. 2.750.000 Menschenschicksale ausgesetzt und betroffen, da auch die Eltern oder Geschwister unter den Maßnahmen zu leiden hatten.

In einem Konflikt, in dem es um mehr als 1000 verletzte Menschen geht, spricht man von einem Krieg. In dem Konflikt der deutschen Staatsgewalt der Erziehungs- und Bildungspolitik gegen o.g. Volksgruppe gab es hunderttausendfache Verletzungen aus Menschenrechtsverbrechen. Zwangsarbeit, Ausbeutung, Prügel, Freiheitsentzug, Bildungsvorenthaltung, Verletzung des Postgeheimnis, Rechtlosstellung, sexuelle Vergewaltigung und Misshandlung sind hier im besonderen Maße hervorzuheben. Ein Aufbegehren der jugendlichen Schutzbefohlenen gegen diese Menschenrechtsverbrechen konnte nur durch Waffengewalt verhindert werden. Als Waffen dienten hierfür wie im 17. Jahrhundert im Bauernkrieg zweckentfremdete tragbare Gegenstände wie Gartengeräte, Schläuche, Spaten, Töpfe und Pfannen, Eimer, Stöcke, Seile, Schlüsselbunde.

Alleine in Torgau gibt es 4000 zu rehabilitierende Opfer. Allein im Bereich NRW gab es bis 1969 über 200 Todesopfer der 14 bis 21-jährigen Schutzbefohlenen.

So viele Opfer durch Bildungsvorenthaltung für Zwangsarbeit.

Dies sind eindeutige Verstöße gegen die Menschenrechte!

In dieser systematischen Wiederholung von Menschenrechtsverbrechen unter Einbeziehung von Waffengewalt handelt es sich um Völkerrechtsverbrechen!

So kann auch die Frankfurter Zeugin Edit Walz aus dem Monika-Heim in der Kostheimer Strasse 71 berichten.
Sie kann schildern, dass Minderjährige als Wascharbeiterinnen in den mit Wasserdampf gefüllten Kellern des Hauses zur täglichen Arbeit gezwungen wurden, um LKW-Ladungen weißer Bettwäsche zu waschen. Dass sie für Stunden ohne Richterbeschluss zum Duschen oder Baden nackt in den Waschraum eingeschlossen wurden, sowie dass abends über einem Eimer gebeugt beim reinigen des Intimbereiches der sexuell ausgereiften Jugendlichen eine Schwester dicht beisitzend zusah. Und dass alle Insassen widerrechtlich gezwungen wurden, in der Kappelle beten zu gehen.

Diese Opfer waren es, die Deutschland durch die kapitalen Steuereinnahmen den Wettbewerbsvorteil in der Weltwirtschaft gaben. Durch den Bildungsmangel wegen der Zwangsarbeit büßten und büßen noch immer diese Opfer ihr ganzes Leben lang für dieses Wirtschaftswunder.

Wie mit solchen Opfern von Menschenrechtsverbrechen zu verfahren ist, ist dem Artikel 39 der Konvention der Rechte der Kinder zu entnehmen.

Die Einleitung der Strafverfolgung macht sich aus Artikel 39 der Konvention der Rechte der Kinder zur Notwendigkeit, da zur Wiedererlangung der Würde die Verfolgbarkeit der Menschenrechtsverbrecher dazu gehört. Kein Opfer kann in Nachbarschaft mit unbestraften Peinigern in Würde leben. Eine Verfolgung derer, die für die Gewinne aus der Zwangsarbeit verantwortlich sind, ist daher unumgänglich.

Ich beantragte, das Handeln der Deutschen Bundesbank mit in ihrer Verantwortbarkeit in Verbindung mit dem Völkerrechtsverbrechen zum VStGB zu überprüfen und die Menschenrechtswidrige Vermehrung der Steuereinnahmen aus Zwangsarbeiterleistungen durch die Deutsche Bundesbank zu unterbinden sowie die ca. acht Milliarden Euro unrechten Staatsvermögens aus dem Staatsvermögen Deutschlands zu lösen.

Angehangene Beschwerde

gegen die Art und Weise der Hilfsfondsentscheidung

In dem jüngst vorgelegten Bericht des Bundesfamilienministeriums über die DDR-Heimkinder kommt man zwar zu dem Schluss, dass es sich bei der Heimerziehung in der DDR insgesamt nicht um ein Unrechtssystem gehandelt haben könnte. Dieser mit “könnte” verneinte Ergebnisschluss des Bundesfamilienministeriums, ist alles Andere als eine klare politische Aussage, um darauf eine weitreichende Entscheidung, die zur Ablehnung einer Entschädigungslösung für die Opfer führt, aufzubauen.

Auch auf die Aussage, es habe sich nicht um ein Unrechtssystem in der DDR-Heimerziehung gehandelt, reagieren die Opferverbände verbittert. Denn nie hatte ein Opferverband auch nur Ansatzweise behauptet, dass es sich insgesamt in allen Heimarten der DDR um Unrecht handelte. Waren Normalkinderheime weitgehendst von Unrecht frei, viel das Unrecht den Kindern hauptsächlich zu, die in Spezialkinderheimen, Jugendwerkhöfen oder in Torgau eingewiesen wurden. Demzufolge war dass, was die vom Unrecht verschonten Normalheime anbelangt, nie Bestandteil der Forderung nach Entschädigung, solange diese Kinder der Normalheime nicht Opfer von Menschenrechtsverbrechen geworden waren.

In allen anderen Heimarten, also den Spezialkinderheimen und den Jugendwerkhöfen ist allein das den Opfern vorenthaltene Menschenrecht, dem Recht auf Bildung, soweit ausreichend, um als politisch verantwortliches Organ der deutschen Familien, die moralische Verantwortung der Gesellschaft und den daraus resultierenden Entschädigungsanspruch der Opfer erkennen zu müssen. Dem Weitblick ist das Bundesfamilienministerium nicht gefolgt und entschoss sich kurzsichtig, für eine vom Westen vorgetanzte Hilfsfondslösung, die auch dort von den vielen Opfern als erneute Peinigung empfunden wird.

Hierin macht es sich das Bundesfamilienministerium nach Meinung der Opferverbände des DEMO e.V. (die ehemals minderjährigen Opfer) zu leicht. Eine Hilfsfondslösung ist gerade nach bekannt werden der Menschenrechtsverbrechen im Ministerium genau das falsche Mittel um Sühne und Reue zum Ausdruck zu bringen. Denn Hilfe die wie Hilfe wie für Sozialhilfeempfänger funktioniert, peinigt die Opfer erneut. Daher ist verständlich, dass die Opfer das ablehnen.

Zudem wissen die Opfer, dass sie eigentlich Rechtsanspruch auf Entschädigung hätten. Diese steht den Opfern aus Artikel 39 der Konvention der Rechte der Kinder zu. Spätestens ab dem Moment, wo die Ministerien von den Menschenrechtsverbrechen in den Heimen erfuhren, bestand hier für Deutschland akuter Handlungsbedarf, ein innerstaatliches Entschädigungsgesetz ehemals minderjähriger Opfer von Menschenrechtsverbrechen zu beschließen, dass die Normen der Konventionen der Rechte der Kinder entspricht.

Ein Ausgleich für die Opfer wegen der widerrechtlichen Bildungsvorenthaltung hätte in dem Maße stattfinden müssen, dass sich die Opfer im Durchschnittsverdienst der deutschen Arbeitnehmer finanziell nichts nachstehen, so der DEMO e.V.. Doch die vom Familienministerium anvisierte Hilfsfondslösung beinhaltet keinen Rechtsanspruch. Wie also sollen die Opfer ihre Rechte aus den Konventionen der Rechte der Kinder einklagen können, um an die dort versprochene Entschädigung und Wiedererlangung der Würde zu gelangen, wenn es doch kein Entschädigungsgesetz für minderjährige Opfer gibt?

Gerade hierbei verwundert es sehr, dass sich das Bundesfamilienministerium ein Opfer einlädt, das gerade nicht von anderen Opfern als Opfervertreter anerkannt ist. Denn besagter vermeintlicher Opfervertreter Roland Militz vertritt die Ansicht, "dass er es nicht in Ordnung findet, wenn schwache Opfer jetzt stark sein wollen". Diese Ansicht vertrat er auch offen in dem zusammengewürfelten Arbeitskreis Heimerziehung Ost unter Prof. Schruth. So ein Herr darf auf gar keinen Fall Opfer vertreten, so der DEMO weiter.

Schlimmer ist jedoch, dass der von diesen querbeet ausgesuchten Opfern erstellte Bericht des AB-Heimkinder Ost zudem eine parteiisch einseitig verarbeitete Meinungsfindung jener Kräfte ist, die die politischen Entscheidungen zu ihren eigenen Interessen und Vorteilen lenken wollen. So wurden zu den vom Bundestagsbeauftragten Prof. Schruth geleiteten sogenannten Werkstattgesprächen dieses AB-Heimkinder Ost, nur solche Opfer geduldet, die sich konform verhielten. Opfer anderer Meinungsansichten, wie die Mitglieder des DEMO e.V., wurden der Veranstaltung verwiesen oder ausgeschlossen.

Die demokratisch gewählten Volksvertreter wurden hiernach mit undemokratisch zustande gekommenen Informationsmaterial des AB-Heimkinder Ost wissentlich falsch beraten und in die Irre geführt. Die Opferverbände des DEMO e.V. sehen hierin ein Angriff auf die verfassungsrechtlich gesicherte DEMOKRATIE und protestieren daher auf das Schärfste gegen die Entscheidung des Bundesfamilienministeriums!

Ein erschreckender Einblick über die Arbeitsweise des AB Heimkinder Ost ist im Video der Website des DEMO e.V. einzusehen. Das Bundesfamilienministerium sollte hiernach seine Entscheidung revidieren, und sich besser mit gewählten Opfervertretern an einen Tisch setzen, um das Entschädigungsgesetz auszuarbeiten, so der DEMO e.V. Das Video ist auch unter
www.demo.byme-magazin.de einzusehen.


Angehangene Beschwerde gegen das Strafrehabilitierungsgesetz

Entgegen des Str.Reha.G. möchte ich den Gesetzgeber auffordern, ein Entschädigungsgesetz für ehemals minderjährige Opfer von Menschenrechtsverbrechen zu erlassen, dass allen noch lebenden Opfern es ermöglicht, Entschädigung einzuklagen, da Artikel 39 der KRK hier keinerlei zeitliche Befristungen festgelegt hat.

Ich möchte mit meinen Beschwerdeinhalten deutlich machen, worauf es mir bei einer Entschädigung ankommt. Ich begehre ein zur Zeit Feststellungsverfahren als Musterprozess, in dem ich aufzeigen will, dass Entschädigungslösungen über das innerstaatliche Recht nicht die Normen aus dem völkerrechtlichen Vertrag der Konventionen der Rechte der Kinder erfüllt, weil unter Anderen Kinder unter 14. Jahren z.B. vom Strafrehabilitierungsverfahren nicht inbegriffen werden. Zudem gibt es ungerechte grundgesetzliche und völkerrechtliche Wiedersprüche in der Gesetzesfassung und deren Auslegungen durch die Richter.

So ist das Str.Reha.G. ein Gesetz für erwachsene Opfer. Darin haben Anwendungen für Kinder nichts zu suchen. Die Rehabilitierungskammern sind dem Erwachsenenstrafrichtern unterstellt. Kein Opfer fehlgeleiteter Heimerziehung der DDR war strafrechtlich verurteilt. Die Entschädigungssummen sind für Bildungsvorenthaltung als Ausgleich der gesellschaftlichen Schlechterstellung zu niedrig angesetzt. Sie müssen nämlich höher ausfallen als die Entschädigungssummen der erwachsenen politischen Gefangenen, die ja ihren Bildungsweg in der Regel hinter sich hatten und daher nach ihrer Entlassung dem Arbeitsmarkt sofort in Facharbeiterstellen besetzen konnten. Dies konnten die minderjährigen Opfer nicht. Der Verdienstausfall ist größer.

Auch ist bei minderjährigen Opfern die Anzahl der rechtlichen Instanzen gegenüber der Erwachsenen verkürzt und daher ungleichbehandelt. So standen politischen erwachsenen Opfern im DDR- Recht wenigstens zwei Gerichtsinstanzen zu. Diese zwei Instanzen fehlen den minderjährigen Opfern.

Das Zeitgefühl von Kindern ist ein anderes als das Erwachsener. Die 180 Tage Regelung des Str.Reha.G. muss für Kinder in der Gänze gestrichen sein, weil sie die Unantastbarkeit der Würde beeinträchtigt, weil sie als Hürde den Opfern auferlegt ist, das Recht aus Artikel 39 der KRK, ein geeignetes Mittel zur Wiedererlangung der Würde in Anspruch zu nehmen, behindert. Eine Mindesthaftzeit ist zu dem völlig unangebracht, da ein Kind nach einem Tag traumatisiert sein kann.

Behördliche DDR-Anweisungen werden durch das Beurteilen von BRD-Richtern in Rehabilitierungsangelegenheiten nachträglich für Recht gesprochen, wenn Anträge abgelehnt werden, obwohl schon damals nach BRD- Recht eine Einweisung unrecht gewesen wäre. Wenn aus solchen willkürlichen behördlichen DDR-Entscheidungen, nachträglich rechtskräftig Urteil darüber abgegeben wird, ob etwas Recht oder Unrecht war, kommt dies einem nachträglichen Urteilsspruch gleich, obwohl schon damals darüber kein Urteil hätte gefällt werden dürfen. Dies verstößt gegen Artikel 7 der UN-Menschenrechte - Keine Strafe ohne Gesetz: (1) niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder nationalem Recht nicht strafbar war.

Weil das Str.Reha.G. nicht der Verfolgung der Menschenrechtsverbrecher dient bzw. nicht das Recht auf Verfolgung beinhaltet und daher nicht dem geeigneten Umfeld, das zur Wiedererlangung der Würde dienliche ist, dient.

Da das Str.Reha.G. nicht Kindgerecht verfasst ist, verstößt es gegen Artikel 39 der Konvention der Rechte der Kinder. Denn Kinder sind träger eigener Rechte, haben also in Gesetzesfassungen für erwachsene Opfer nichts verloren. Zudem muss es einem Kind möglich sein, sein Rechte selbst einzuklagen. Demzufolge müssen Gesetzestexte Kindgerecht erfassbar sei.

Weiterhin ist das blinde Vertrauen in die Jugendhilfeakten der Richter und Staatsanwälte, diese als Beweis zuzulassen, ein Ding der Unmöglichkeit, da die Jugendhilfeakten auch heute noch frei von ehemaligen DDR- Jugendhilfemitarbeitern, die als BRD-Jugendhilfemitarbeiter übernommen wurden, heute noch durch Zutritt zu den Aktenschränken der alten DDR- Jugendhilfeakten haben und diese z.B. manipulieren können oder konnten, um eine Übernahme als Mitarbeiter in die BRD- Jugendhilfetätigkeit nicht zu gefährden, da es denkbar ist, dass aus den Akten auch belastende Aktionen der Jugendhilfemitarbeiter ersichtlich geworden wären.

Weiterhin befinden sich noch immer in Jugendhilfeakten unterschlagene Briefe. Deren Inhalte werden ohne Einwilligung der Opfer an die Staatsanwaltschaften und Richter in Rehabilitierungsverfahren ausgehändigt. Darin befinden sich zum Teil Textinhalte, die über den Charakter des Opfers Schlüsse zu lassen könnten, um damit Richter befangen zu machen.

Weiterhin ist die Beweislast bei Minderjährigen Opfern ein Verstoß gegen Artikel 39 der KRK, weil die Beweislast auf Seiten des Kindes kein geeignetes Umfeld zur Wiedererlangung der Würde darstellt. Wie sollte sich ein Kind gegen den Staats- und Stasi- Apparat Beweise beschaffen. Ein Unding.

Weiterhin, im Str.Reha.G. nur vorausgewählte Menschenrechtsverletzungen z.B. politische Verfolgung rehabilitierungswürdig erklärt sind. Es gibt keine besseren oder schlechteren Menschenrechtsverletzungen. Ein klarer Verstoß gegen die Konvention der Rechte der Kinder. Denn dort sind alle verletzten Rechte zur Wiedergutmachung vorgesehen.

Weiterhin die Intuition nach Aussagen der Brandenburger Richter vorsah, nur die Beschlüsse zu rehabilitieren und nicht die Verletzungen in den Heimen. Dies Wiederspricht der Intuition der Konvention der Rechte der Kinder, Opfern aus Menschenrechtsverbrechen die Wiedererlangung der Würde und Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen. Auch Heimkindern.

Weiterhin die Richter damit argumentieren, dass es ja auch in der BRD zu Menschenrechtsverletzungen gekommen sei. Was wiederum nicht in den Intuitionen der Konvention der Rechte der Kinder vorgesehen war, dass Menschenrechtsverletzungen zu dulden seien, nur weil andere Opfer Menschenrechtsverletzungen zu Opfer vielen. Auch das ein klarer Verstoß gegen die KRK.

Fazit ist deshalb, das Str.Reha.G. nicht dafür geeignet ist, seine vorenthaltenen Menschenrechte wie Bildungsvorenthaltung, Zwangsarbeit, psychische, seelische und körperliche Gewalt, sexuellen Missbrauch, vorenthalten des Postgeheimnisses, der freien Berufswahl, des Eingeschlossenwerdens in Arrestzellen, des Gebetszwanges in kirchlichen Einrichtungen auf Entschädigung einzuklagen. Ein alternatives Gesetz besteht nicht. Eine Durchführungsverordnung zum Strafrehabilitationsrecht existiert nicht, die diese Menschenrechtsverbrechen einschließen täte.

Daher werde ich in einem Feststellungsantrag feststellen lassen, dass ich Anspruch auf Entschädigung vom Bundesland hätte, jedoch ein Gesetz dafür fehle, dass das Bundesland mir diese Entschädigung zusprechen könne. Diese Feststellung wiederum für das Verfassungsgericht ausreichend wäre, den Gesetzgeber zum Handeln aufzufordern.

Der Anspruch besteht im Grunde aus Artikel 39 der Konvention der Rechte der Kinder. Die Bundesländer sind verpflichtet, in Entschädigungsfragen die in ihren Hoheiten gefallen sind, mit die Verantwortung zu tragen, da die Aufsichtspflicht über die Schutzbefohlenen den Bundesländern unterstellt war. Wenn es jedoch kein innerstaatliches Gesetz gibt, nachdem sich die Bundesländer richten können, können sie auch nicht entschädigen. Dies verstößt aber gegen das Völkerrecht der KRK und daher müsste das Verfassungsgericht hier den Bundestag auffordern, Abhilfe zu schaffen.

Der Petitionsausschuss und der Bundestag, der Bundesrat und der Bundespräsident haben es jetzt in der Hand, den richterlichen Mahnungen vorwegzugreifen, indem sie das Minderjährigen- Opfer- Entschädigungsgesetz beschließen.

Hochachtungsvoll                                                  Frankfurt am Main, den 08.12.12

Robby Basler

Robby Basler
Heilbronner Str. 2
60327 Frankfurt
Tel. 069 271 34 731

Deutscher Bundestag
Petitionsausschuss
Platz der Republik 1
11011 Berlin

Pet XXXXXXXXXXXXXXXXXXX

Sehr geehrte Damen und Herren.
Hiermit nehme ich Stellung auf Ihr Schreiben vom 05.02.2013 mit Poststempel 12.02.2013. Der Petitionsausschuss erkennt falsch, dass ich der Petent, von falschen Voraussetzungen ausgegangen sein soll.

Begründung:

In der Stellungnahme des Ministeriums heißt es am Ende im Abschnitt Drei zum OEG
"Im Vergleich zum Ausland hat die Bundesrepublik Deutschland relativ früh ein solches
Gesetz erlassen, das die Situation der Opfer verbessert. Es ist auch inhaltlich besser
ausgestaltet als die uns bekannten ausländischen Gesetze, falls überhaupt solche bestehen."

und am Ende des Esten Abschnittes zum Hilfsfonds heißt es weiter,

"Die Fonds bieten entschädigungsähnliche Leistungen an...
Damit leistet die Bundesregierung, die Länder und die Kirchen einen wichtigen Beitrag
zum Rechtsfrieden."

Hier wiegt sich das Ministerium in Selbstlob. Jedoch möchte ich betonen, das auf Grund
der geschichtlichen Vergangenheit Deutschlands, aus der Verantwortung gegenüber der
NS-Opfer wie der Opfer der Judenverfolgung und der Ausbeutung der Zwangsarbeiter,
Deutschland auch heute noch in einer solchen Schuld steht, das es die Menschenrechte
schon allein daher in vorbildlicher Weise zu achten hat. Daher sollte Deutschland heute
trotz einer etwaigen Vorreiterrolle besser kein Selbstlob üben und sich besser in Reue üben.

Nun zur Stellungnahme des Ministeriums zum Abschnitt Drei zum OEG:
Das OEG zwar von Alter, Geschlecht oder sonstigen Merkmalen für alle Menschen unabhängig ist, jedoch nicht Opfer gesellschaftlicher Schlechterstellung einbezieht, da das OEG sich nur zum Ziel setzt, wirtschaftliche Folgen aus gesundheitlichen Gründen auszugleichen, die die Opfer aus der Schädigung erlitten.
Ich der Petent habe aber keine gesundheitlichen Schäden erlitten. Bildungsvorenthaltung führt nicht zu gesundheitlichen Schäden, sondern zu gesellschaftlicher Schlechterstellung und Ausgrenzung. Die gesellschaftliche Schlechterstellung wird auch nicht durch einen freiwilligen und privaten Hilfsfonds in einer solchen Form gemildert, das sie den Ansprüchen des Artikel 39 der KRK gerecht würde.

Daher erwidere ich zum Ersten Abschnitt betreffend des RTH und des Hilfsfonds:
Der privatrechtliche und freiwillige, damit auch willkürliche Hilfsfonds der der Lobby der
Verantwortungsspitze Kirchen, Staat und Länder untersteht, eben keinen entschädigungsähnlichen Charakter besitzt. Denn eine Entschädigung setzt voraus, dass Schuld eingestanden ist, Reue gezeigt und Sühne getan wird. Da jedoch weder Schuld eingestanden wurde, Reue gezeigt wurde oder Sühne getan wird, es keinen Rechtsanspruch auf Entschädigung und Verfolgung der Menschenrechtsverbrecher gibt, kann das Ministerium demnach nicht von einen Rechtsfrieden sprechen.

Auch der Abschnitt Zwei zum SGB VIII in Normerfüllung mit Artikel 39 der KRK muss erwidert werden:
Denn das Ziel der Genesung und Wiedereingliederung der ehemals minderjährigen Opfer wird nicht mit dem Achtem Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sichergestellt. Dieses Gesetz greift nicht bei Opfern von Menschenrechtsverbrechen, die ihre gesellschaftliche Schlechterstellung (z.B. aus Bildungsvorenthaltung) erst nach Vollendung des 18 Lebensjahres bewusst wahrnahmen und den Betrug an ihrem Leben erst nach Jahren der Volljährigkeit erkennen. Auch mir wurde als Minderjähriger das Menschenrecht auf
Bildung verweigert, doch erst heute lässt sich die gesellschaftliche Schlechterstellung erkennen und berechnen.
Da sich Artikel 39 der KRK eben nicht auf eine Altersbegrenzung zum Anspruch aus diesem Artikel bezieht, steht selbstverständlich auch ehemals minderjährigen Opfern von Menschenrechtsverbrechen dann im Erwachsenenalter dieser Anspruch auf Wiedererlangung der Würde zu. Denn die Wiedereingliederung hat in dem Maße zu erfolgen, dass die Würde der Opfer wieder hergestellt ist.(siehe Satz Zwei Artikel 39 der KRK)
Für mittlerweile erwachsene Opfer von Menschenrechtsverbrechen, die als Minderjährige geschädigt wurden, die jedoch keine gesundheitlichen Schäden aus dem Menschenrechtsverbrechen erlitten, besteht weder im OEG, im SGB VIII, noch in dem willkürlichen Hilfsfonds die Möglichkeit, auf einem Rechtsweg den Anspruch auf Wiedererlangung der Würde aus Artikel 39 der KRK einzufordern.
Da zudem Minderjährige träger eigener Rechte sind, also Anspruch auf kindgerechte Gesetzestexte haben, benötigt Deutschland ein für minderjährige Oper von Menschrechtsverbrechen eigenständiges Minderjährigen-Opfer-Entschädigungsgesetz.

Zudem möchte ich anmerken, dass die zuständigen Ministerien und Ausschüsse, auch zum RTH, persönlich von mir unterrichtet waren, dass das Ergebnis des RTH aus Erpressung der Opfer zustande kam, die Ergebnisse des Arbeitskreises Hilfsfonds Ost auf undemokratische Weise erlangt wurde, es zu keinem Zeitpunkt legitimierte Opfervertreter zu Gesprächen jeglicher Art gegeben hat. Weder wurden die
im Bundestag durch die LINKE eingeworfenen Erpressungsvorwürfe hinterfragt oder polizeilich verfolgt, noch wurde die undemokratisch zu Stande gekommene Expertise des Arbeitskreises OST und die daraus folgenden Entscheidungen gestoppt. So kann keine Opferpolitik erfolgen, die eine Akzeptanz über ein Sühneangebot der Verantwortungsspitze durch die Opfer beinhaltet. Doch ohne akzeptiertes Sühneangebot, wird es niemals Rechtsfrieden zwischen Verantwortungsspitze und den Opfern geben.
Nur ein eigenständiges Minderjährigen-Opfer-Entschädigungsgesetz kann der Norm aus Artikel 39 der KRK innerstaatlich gerecht werden.

Der Petitionsausschuss möge daher beschließen, dem Bundestag den Rechtssetzungsauftrag nahe zulegen und die Petition zu veröffentlichen.
Zur Glaubhaftmachung des öffentlichen Interesses anbei eine Unterschriftensammlung von 76 Mitunterzeichnern der Petition.

Mit den allerbesten Grüßen                                       Frankfurt am Main den 22.02.2013
Robby Basler

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