Schaffung eines Minderjährigen- Opfer- Entschädigungsgesetzes

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Es fehlt ein Minderjährigen-Opfer-Entschädigungsgesetz auf das auch Erwachsene Anspruch haben, die als Minderjährige Opfer von Menschenrechtsverbrechen wurden!

von Robby Basler am 25.11.2012

Als Opfer von Menschenrechtsverbrechen der DDR glaubte ich zur damaligen Zeit, dass die Intuition des Gesetzgebers, es mit der Integration minderjähriger Opfer im Strafrehabilitationsverfahren (Str.Reha.G) vorsah, minderjährige Opfer von Menschenrechtsverbrechen in Heimen zu entschädigen.

Daher stellte ich Antrag auf Rehabilitierung beim LG Cottbus. Nach ablehnenden Beschluss mit Beschwerde über das OLG Brandenburg mit weiterer Beschwerde zum Bundesgerichtshof. Dieser entschied bereits vor Eintreffen der Beschwerdebegründung die Beschwerde abzuweisen. Das rechtliche Gehör wurde beschnitten. Der Rechtsweg war ausgeschöpft, so dass Verfassungsbeschwerde (2BvR 439/11) geboten war. Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde blieb unbegründet. Derzeit liegt der Fall bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Gleichzeitig tat sich aber in politischer Hinsicht einiges in der Frage zu den Heimkindern. So wurde im Bundestag eine sogenannte Hilfe zur Abmilderung von Folgeschäden aus Heimerziehung beschlossen. Hierfür wurde ein Fonds für die Heimkinder West eingerichtet. Gleiches ist nun auch für die Heimkinder Ost beschlossen worden.

Gegen Hilfe für geschädigte Heimkinder ist keineswegs etwas einzuwenden. Doch ist Hilfe keine Entschädigung. Da ich jedoch über den Rechtsweg des Str.Reha.G. nicht zu meiner Entschädigung gelangte, fragt ich mich an genau dieser Stelle, welchen Rechtsweg ich jetzt gehen kann, um die aus Artikel 39 der KRK herzuleitende Entschädigung einzuklagen?

Denn in Artikel 39 der KRK heißt es, dass minderjährigen Opfern von Menschenrechtsverbrechen die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu steht, und zwar in dem Maße, dass seine Würde wiedererlangt ist.

Zur Würdewiedererlangung zähle ich folgende Punkte:

1. Eine Entschuldigung der Täter bzw. der Verantwortungsspitze.

2. Das Anzeigen und Verurteilen der Verantwortungsspitze und Täter.

3. Das unterbreiten eines Sühneangebotes welches das Opfer akzeptieren kann. (Akzeptanz durch einen legitimierten Opfervertreter, dessen rechtmäßige Legitimation von einem Opferverband bestätigt ist, deren Vereinssatzung so ausgelegt ist, das sie mit einem demokratischen Wahlprozess und den daraus herausgeleiteten Legalisieren von Opfervertretern nicht Satzungsziele überschreitet.)

4. Ein Rechtsanspruch auf die Entschädigung mit einem Gesetz, dass die Normen des Artikel 39 der KRK erfüllt.

Ein akzeptables Sühneangebot beinhaltet ein Entschädigungsausgleich der erlittenen Schäden. Bei Bildungsvorenthaltung wäre das der Verdienstausgleich zum Durchschnittsverdienst der deutschen Arbeitnehmer.
Als außergerichtliche gütliche Einigung und als versöhnlicher Akt verstanden, wären dies nach Berechnungen des DEMO- Landesvereines Hessens e.V. eine monatliche Opferrente von 450,- Euro oder wahlweise 108.000,- Euro als Einmalzahlung. Die Verantwortungsspitze, hier der Staat Deutschland genannt, verfügt nach einer Schätzung des DEMO e.V. über derzeit 7,6 Milliarden Euro aus Steuereinnahmen und Verzinsungen, die aus Kinderzwangsarbeit in das Staatsvermögen erwirtschaftet wurden.
(Beweis: Kopie Schadensberechnung des DEMO)

Die Menschenrechtsverstöße in Kinder- und Jugendheimen wurden den Ministerien schon in den Studentenunruhen des Jahres 1968 bekannt, als die sogenannte “Bambule”, unterstützt durch die außerparlamentarischen Opposition APO, in jenen Lösungsgesprächen, denen Politiker aus Ministerien beisaßen, diese Missstände in den Heimen anprangerten.

Da die “Missstände” eindeutige Menschrechtsverletzungen waren, sie in systematischer Weise an Minderjährigen einer zu identifizierenden Bevölkerungsgruppe alternativerziehender Familien ausgeführt wurden, sie mit Waffengewalt untermauert waren, verstießen die damaligen Ministerien gegen Völkerrecht, hier die Menschenrechtsverbrecher nicht zur Anzeige gebracht zu haben. (Beweis: Für das Beweisen von Bewaffnung (tragbare Gegenstände, die als Waffen dienten) und deren Einsatz können jederzeit Zeugen benannt werden.)

Zwar bestanden die völkerrechtlichen Menschenrechtsverträge, jedoch schien die Frage der Minderjährigen und ihre Menschenrechte sie nicht zu berühren. Denn eine Entschädigung der Opfer bzw. die Schaffung eines Entschädigungsgesetzes für sie, wurde nicht erlassen.

Seit Juli 2010 erkennt Deutschland nun jedoch die vor 24 Jahren unterzeichneten KRK vorbehaltlos an. Jedoch hatte sich Deutschland zuvor nicht des Artikels 39 der KRK verwehrt. Warum nun der Bundestag bei erneutem bekannt werden von Menschenrechtsverstöße gegen Minderjährige es wiederum unterlässt, die Normen des Artikels 39 der KRK innerstaatlich zu erfüllen, bleibt ein Rätsel.

Mit Empfehlung des Petitionsausschusses vom 26. November 2008 wurde der Bundestag von den “Missständen” unterrichtet. Er unterbreitete zudem die Empfehlung hier zu Entschädigen und zeigte die derzeitige Rechtslage eindeutig auf, so dass der Bundestag hätte erkennen müssen, dass ein Entschädigungsgesetz für ehemals minderjährige Opfer von Menschenrechtsverbrechen fehlt. (Beweis: Kopie Empfehlung Petitionsausschuss)

Selbst nach der Rede der SPD-Sprecherin Frau Rupprecht im Deutschen Bundestag – 17. Wahlperiode – 114. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 9. Juni 2011 (13053) heißt es laut Wortprotokoll “Wir brauchen ein Recht für alle Menschen, die in Deutschland als Kinder und Jugendliche Menschenrechtsverletzungen erlitten haben.”
Trotz dieser Erkenntnis und zahlreicher Aufforderungen an die Politik unterlässt der Gesetzgeber die Schaffung eines gehbaren Rechtsweges bzw. eines Gesetzes für diese Opfergruppe. (Beweis: Kopie Wortprotokoll)

Hilfe zu Leisten ist immer ein freier und willkürlicher Akt. Willkür hat aber nicht Vorrang vor Rechtstaatlichkeit. Vorrangige Aufgabe des Bundestages muss es sein, die Rechtstaatlichkeit zum Wohle des Volkes zu sichern. Der Bundestag hätte also nicht den willkürlichen Akt der Hilfe vorrangig behandeln dürfen, sondern hätte zu erst die Rechtstaatlichkeit aufrecht erhalten müssen. Wenn nach der Empfehlung des Petitionsausschusses und der Rede von Frau Rupprecht im Bundestag zu erkennen war, dass den Opfern der Zugang zu Artikel 39 der KRK versperrt ist, dann hätte die Lösung dieser völkerrechtlichen Norm innerstaatlich durch Rechtssetzungsauftrag Priorität gegenüber einer willkürlichen Hilfsfondslösung haben müssen. Denn ein Rechtstaat ist in einem Völkerbund nur dann ein Rechtstaat, wenn seine innerstaatlichen Gesetze mit den völkerrechtlichen Vereinbarungen harmonisieren. Schafft der Bundestag keine Abhilfe bei kollidierenden Normen mit innerstaatlichen Gesetzen, handelt es sich hiernach also um vorsätzliche unterlassene Rechtstaatlichkeit und Sicherung von Rechten aus völkerrechtlichen Verträgen, die den Opfern so vorenthalten werden. Daraus wird auch ersichtlich, dass zu mindest parallel zur Hilfsfondlösung der Rechtssetzungsauftrag hätte erfolgen müssen. Der Bundestag befindet sich demnach in Verzug, den Opfern das Menschenrecht auf Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen. Dies ist ein Verstoß gegen die KRK.
Da durch die Informationsveranstaltung im Deutschen Bundestag von Februar 2011 die Abgeordneten von den Inhalten der Rechtswirkung der KRK durch das Institut für Menschenrechte aufgeklärt waren, kann der Bundestag das auch nicht bestreiten, von der KRK gewusst zu haben.
(Beweis: Kopie Stellungnahme Deutsches Institut für Menschenrechte)

Der Beschwerdeführer sieht sich hierbei seiner Rechte aus Artikel 39 der KRK beschnitten. Zudem sieht er in der Unterlassung auch eine Einschränkung auf das verfassungsmäßige Persönlichkeitsentfaltungsrecht und dem Recht auf den gesetzlichen Richter. Die Einschränkung der Unantastbarkeit der Menschenwürde ist nicht hinnehmbar. //

Daher fordere ich den deutschen Bundestag, den deutschen Bundesrat und den Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland auf, folgenden Gesetzentwurf so oder ähnlich umzusetzen und ihn als gütlichen Einigungsvorschlag als Sühneangebot legitimen Opfervertretern zur Unterzeichnung vorzulegen, damit die Verwaltungen der Länder die Opfer entschädigen können.

/Gesetzentwurf/

Minderjährigen- Opfer- Entschädigungsgesetz (MOEG)

§ I. Anspruch

1. Anspruch auf das Minderjährigen-Opfer-Entschädigungsgesetz haben Kinder und Jugendliche, beziehungsweise ehemalige Kinder und Jugendliche, die als Minderjährige Opfer von Menschenrechtsverbrechen wurden.

2. Diese Opfergruppe hat Anspruch auf dieses Recht, weil es sich aus Artikel 39 der Rechte der Kinder ergibt, der in einem von Deutschland uneingeschränkt akzeptierten völkerrechtlichen Vertrag, den UN- Menschenrechten, angliedert ist. Die Rechte der Kinder sind in einer Kindgerechten Fassung auf den Websitten der UNICEF einzusehen oder liegen als Broschüren in den Vereinen des Kinderschutzbundes und der Jugendhilfen aus.

3. Diese Opfergruppe Anspruch darauf hat, dass dieses Gesetz in kindgerechte Worte verfasst ist, weil Kinder träger eigener Rechte sind und daher Anspruch auf eigene für sie verständliche Gesetzestexte haben.

§ II. Recht auf Wiedereingliederung in die Gesellschaft

1. Diese Opfergruppe hat das Recht auf Wiedereingliederung in die Gesellschaft in einem solchen Umfeld, dass der Wiedereingliederung dienlich ist.

2. Sonderregelungen für diese Opfergruppe sind nicht statthaft, da jede Art von Sonderreglung ein Opfer eher aus einer Gesellschaft ausgrenzt anstatt es wiedereinzugliedern.

§ III. Recht auf Wiedererlangung der Würde

1. Diese Opfergruppe hat das Recht auf Wiedererlangung der Würde in einem solchem Umfeld, dass der Wiedererlangung der Würde dienlich ist.

2. Jedes Auferlegen von Hürden zur Wiedererlangung der Würde ist nicht statthaft und strafbar. Eine auferlegte Hürde gilt als Straftat und wird nach dem Strafgesetzbuch geahndet.

§ IV. Recht auf Verfolgung der Menschenrechtsverbrecher

1. Diese Opfergruppe hat das uneingeschränkte Recht auf Verfolgung der verantwortlichen Täter ihrer Menschenrechtsverletzungen.

2. Die Verfolgung kann mit Anzeige auf Verdacht des Menschenrechtsverbrechens in jeder Polizeidienststelle gestellt werden. Das Begleiten von Erziehungsberechtigten ist hierfür nicht notwendig.

§ V. Recht auf Entschädigung

1. Diese Opfergruppe hat ein Anspruch auf Entschädigung. Die Entschädigung ist Bestandteil des Rechts auf Wiedererlangung der Würde.

2. Entschädigt werden alle Verbrechen gegen die Rechte der Kinder, sowie Rechte der UN- Menschenrechtskonventionen, die nicht durch die rechte der Kinder abgedeckt sind. Sie sind gesondert in der Tabelle des gesellschaftlichen Nachteils aufgeführt.

3. Die Höhe der Entschädigung fällt danach aus, wie weit das Opfer gesellschaftliche Nachteile erlitt. Die Höhe des gesellschaftlichen Nachteils ist einer gesonderten jährlich anzupassenden Tabelle zu entnehmen, weil in ihr die Wertigkeit und Kaufkraft des Geldes Berücksichtigung zu finden hat, und daher ständiger Korrekturen ausgesetzt ist. Die aktuelle Tabelle ist beim Justizministerium einzufordern. Das Ministerium ist zur Herausgabe verpflichtet.

4. Als Maßstab zur Berechnung auf Entschädigung des finanziellen gesellschaftlichen Nachteils ist vorgeschrieben, den Durchschnittsverdienst der deutschen Arbeitnehmer anzuwenden.

5. Der Staat haftet für Entschädigungsausfälle, wenn Täter kein Vermögen besitzen oder verstorben sind oder sich der Zahlung von Entschädigung sonst wie entziehen.

6. Die Entschädigung ist in Form einer Opferrente vom Rentensystem auszuzahlen. Der errechnete Betrag aus der Tabelle der gesellschaftlichen Nachteile wird daher in einen monatlich zu zahlenden Rentenbetrag umgewandelt, in dem die Summe mit dem Faktor 480 dividiert wird. Möchte das Opfer lieber eine Einmalzahlung, verzichtet das Opfer freiwillig auf 50% des mit dem Divisionsfaktor errechneten Entschädigungsbetrages aus der Tabelle des gesellschaftlichen Nachteils. Der freiwillige Verzicht ist Bestandteil der gütlichen unwiderruflichen Einigung.

7. Die Entschädigungen sind vor Pfändung geschützt und sind auf Sozialleistungen nicht anrechenbar.

§ VI. Recht auf einen Rechtsanwalt

1. Diese Opfergruppe hat ein Recht auf einen Rechtsanwalt. Für die Erstattung einer Anzeige gegen die Menschenrechtsverbrecher, die Wahrung der Rechte aus diesem Gesetz, die Wahrung der Rechte aus den Konventionen der Rechte der Kinder, erhält jedes Opfer dieser Opfergruppe Beratungs- und Prozesskostenhilfe für einen Rechtsanwalt, für das Verfahren und zwar unabhängig davon, ob Aussicht auf Erfolg besteht, weil das Recht auf einen Rechtsanwalt, der Beratungs- und Prozesskostenhilfe Bestandteil des Rechts zur Wiedererlangung der Würde ist und diese ohne Hürden zu erfolgen hat. Daher ist eine Prüfung auf Erfolg für die Vergabe der Beratungs- und Prozesskostenhilfe unzulässig.

2. Einen Beratungs- und Prozesskostenhilfeschein erhält der Rechtsanwalt des Opfers automatisch bei der Antragstellung vom Gericht.

§ VII. Recht auf zuständigen Richter

1. Diese Opfergruppe hat das Recht, ihre Rechte aus diesem Gesetz vor einem Jugendgericht einzufordern.

§ VIII. Verjährung

1. Da in den Rechten der Kinder keine Verjährungsfristen angegeben sind, sind innerstaatlich auch keine Verjährungsfristen vorgesehen.

§ IX. Beweislast

1. Diese Opfergruppe kann gegen die Täter keine Beweise erbringen, da sie physisch wie psychisch ihren Tätern unterlegen waren. Sie haben daher das Recht auf Annahme ihrer Glaubhaftigkeit allein durch Schilderung des Tatherganges.

2. Das Gericht und die Staatsanwälte haben lediglich zu prüfen, ob der verdächtige Täter mit Tatzeit und Tatort in Frage gekommen sein können.

3. Ist der Täter verstorben, sind nur noch Tatzeit und Tatort zu hinterfragen.

§ X. Recht auf gütliche Einigung

1. Die Opfergruppe hat das Recht auf gütliche Einigung mit seinen Tätern.

2. Kommt ein Täter seinen Opfern mit einem Schuldeingeständnis entgegen, so halbieren sich die Entschädigungssummen an das Opfer. Die Opfer sind verpflichtet, bei Schuldanerkenntnis der Täter, sich auf eine gütliche finanzielle Entschädigungslösung einzulassen.

3. Die Strafverfolgung der Täter bleibt von der gütlichen Einigung unberührt. Jedoch steht es dem Opfer frei, eine Anzeige zur Strafverfolgung zurückzuziehen. Die Staatsanwälte haben einen solchen Wunsch der Opfer folge zu leisten.

4. Ist der Täter bereits verstorben, wird davon ausgegangen, dass die Bereitschaft zum Schuldanerkenntnis bestand.

5. Die Widerrufung einer gütlichen Einigung ist unzulässig.

§ XI. Recht auf Rehabilitierung

1. Ist ein Opfer dieser Opfergruppe einem staatlichem Gewaltverbrechen oder staatlicher Willkür in Verbindung mit einem Behördlichen oder Richterlichen Beschluss ausgesetzt gewesen, so kann es in einer Rehabilitierungskammer für minderjährige Opfer prüfen lassen, ob der Beschluss oder die veranlasste Maßnahme rehabilitierungswürdig ist.

2. Die Entschädigungen und die Rechte, die aus diesem Gesetz (MOEG) herrühren, bleiben vom Ergebnis der Entscheidung der Rehabilitierungskammer unberührt.

3. Opfer, die bereits rehabilitiert wurden und Opferrente erhalten, können frei entscheiden, ob sie künftig nach der alten oder nach der neuen Regelung ausbezahlt werden. Die Umstellung auf die neue Regelung erfolgt auf Antrag des Opfers bei der für die Auszahlung beauftragten Rentenstelle.

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Tabelle des gesellschaftlichen Nachteils zur Errechnung von Entschädigungsleistungen

Verbrechen

Entschädigungssumme

Bildungsvorenthaltung (Schul und Lehrbildung)

450.000,- Euro

Zwangsarbeit

600,- Euro je Monat Zwangsarbeit (je nach Jahrzehnt zu berücksichtigende Zu- oder Abschläge)

Sexueller Missbrauch

50.000,- Euro für den Erstmissbrauch

zuzügl. 5.000,- Euro je Folgemissbrauch

Traumatisierung die zu lebenslanger Ausbildungsunfähigkeit und oder Arbeitsunfähigkeit führte und ärztlicher Behandlung bedurfte

450.000,- Euro als Schmerzensgeld

Vorenthalten des Rechts auf freie Berufswahl

15.000,- Euro

unberechtigte Freiheitsentziehung

600,- Euro je freiheitsentzogenen Monat

Traumatisierung durch politische Willkür oder Gewaltdelikte, z.B. Inhaftierung in Torgau / Bad Freienwalde, die zu lebenslangen leichten bis mittleren gesundheitlichen Nachteilen führten, die keiner ärztlichen Behandlung bedurften

50.000,- Euro als Schmerzensgeld

Körperverletzungen die ärztlicher Behandlung bedurften

1.500,- Euro je Körperverletzung

zuzügl. 50.000,- Euro ab 20% Behinderung

zuzügl. 200.000,- Euro ab 50% Behinderung

zuzügl. 450.000,- Euro ab 100% Behinderung

Verletzung des Postgeheimnisses

500,- Euro pro angefangenem Jahr

Verletzung des Rechts auf Privateigentum

500,- Euro pro angefangenem Jahr

Rechenbeispiel:

15 Monate im Jugendwerkhof ohne Bildung: = 450.000,- Euro

4 Monate in Torgau mit leichten Gesundheitsschäden = 50.000,- Euro

7 Monate Zwangsarbeit leisten müssen = 7 x 600,- = 4.200,- Euro

die freie Berufswahl war vorenthalten = 15.000,- Euro

einmal der Körper verletzt = 1.500,- Euro

das Postgeheimnis nicht gewahrt = 2 Jahre x 500,- = 1.000,- Euro

macht zusammen = 521.700,- Euro

gütliche Einigung mit dem Staat Deutschland,

was die Summe wegen des Schuldanerkenntnisses halbiert = 260.850,- Euro

dividiert durch den Faktor 480 erhält man lebenslange

monatliche Opferrente von = 543,- Euro

 

oder als Einmalzahlung 50% = 130.425,- Euro

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