Opferinteressen in Beziehung zum Strafrehabilitierungsgesetz

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Abhandlung zum Thema:

Sind Einweisungen in Jugendwerkhöfe und Spezialheime der DDR grundsätzlich zu rehabilitieren?

von Robby Basler am 07.09.2013

Im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 heißt es hierzu:

„Daß alle Personen rehabilitiert werden können, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind.“

Hieraus stellt sich die Frage, sind Maßnahmen, die zum Zweck des Erreichens bildungs- und erziehungspolitischer Vorgaben, die sich aus Gesetzen ergeben, Maßnahmen einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme?

Wenn denn wie in der DDR Gesetze die bildungs- und erziehungspolitischen Vorgaben bestimmten, so sind Verstöße gegen solche Gesetze immer verfolgungswürdig. Bedeutet, in rechtsstaatlichen Systemen macht man sich automatisch strafbar, wenn man den gesetzlich vorgegebenen Weg verlässt. Da die bundesdeutschen Rehabilitierungskammern die Beschlüsse zu den Maßnahmen der DDR-Jugendhilfen bearbeiten dürfen, ist davon auszugehen, dass diese Beschlüsse auch als Beschlüsse angesehen werden, die nicht als rechtsstaats- und verfassungswidrige gerichtliche Entscheidungen gelten. Dies gilt zumindest für jene Beschlüsse, die nicht von den Kammern rehabilitiert werden aber offenbar als rechtmäßig anerkannt werden, da sie zur Bearbeitung vom Gesetzgeber Bundesrepublik zugelassen wurden, obwohl Ankläger und Richter in jenen DDR-Jugendhilfeausschüssen in einer Person auftraten und eine Verteidigung mit Rechtsbeistand nicht existierte.

Dies bedeutet hingegen dann aber auch, dass diese Maßnahmen der DDR auf gesetzliche Grundlagen basierten, also es bildungs- und erziehungspolitische Vorgaben gegeben haben muss. Demnach bestünde das Recht auf Rehabilitierung schon allein aus den gesetzlichen Vorschriften der DDR, weil bildungs- und erziehungspolitische Normen von den Opfern gebrochen wurden und sie dafür der Verfolgung und der Bestrafung ausgesetzt waren. Die Verfolgungen somit politisch motivierte Strafverfolgungsmaßnahmen waren die durch den Einheitsvertrag zu rehabilitieren sind.

Doch gilt es bei den Rehabilitierungskammern zu beweisen, das politisch motivierte Verfolgung bestand. In den Beschlüssen der DDR-Jugendhilfen wurde zu meist nicht explizit ausgedrückt, dass die Maßnahme aus politischen Gründen angeordnet wurde. Daher möchte ich hier den Beweis antreten, dass das explizite erwähnen der politischen Gründe zur Heimeinweisung durch die DDR-Jugendhilfen nicht erforderlich war, weil allein die gesetzlichen Vorgaben der bildungs- und erzieherischen Gesetze der DDR die politische Verfolgung bzw. Kontrolle der Staatsmacht, die das SED-Regime inne hatte, begründen. Es daher jede Maßnahme, die zur Einweisung in einen Jugendwerkhof oder Spezialheim führte, zu rehabilitieren ist.

Ein solches Gesetz, welches belegt, dass die bildungs- und erzieherischen Vorgaben der Staatsmacht zu erfüllen seien, bestand in der DDR seit 1974 (1964). Die Pflicht des Erfüllens der bildungs- und erzieherischen Vorgaben des SED-Regimes ergibt sich aus dem Gesetz über die Teilnahme der Jugend der Deutschen Demokratischen Republik an der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft und über ihre allseitige Förderung in der Deutschen Demokratischen Republik (Jugendgesetz der DDR) . Die Entscheidenden Vorschriften daraus lauten:

I.
Die Entwicklung der Jugend zu sozialistischen Persönlichkeiten
§ 1. (1) Vorrangige Aufgabe bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ist es, alle jungen Menschen zu Staatsbürgern zu erziehen, die den Ideen des Sozialismus treu ergeben sind, als Patrioten und Internationalisten denken und handeln, den Sozialismus stärken und gegen alle Feinde zuverlässig schützen.

§ 2. (1) Die Entwicklung der jungen Menschen zu sozialistischen Persönlichkeiten ist Bestandteil der Staatspolitik der Deutschen Demokratischen Republik und der gesamten Tätigkeit der sozialistischen Staatsmacht.
Sie wird gewährleistet durch die ...Lehrer und Erzieher.
Sie wirken dabei mit ... allen in der Nationalen Front der Deutschen Demokratischen Republik vereinten Parteien und Massenorganisationen - vor allem mit der Freien Deutschen Jugend - zusammen.
(2) Die ... Lehrer und Erzieher sind verpflichtet, bei der sozialistischen Erziehung der Jugend mit der Freien Deutschen Jugend zusammenzuwirken.

§ 4. (1) Die ... Lehrer und Erzieher sind verpflichtet, in enger Zusammenarbeit mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend der Jugend die Politik der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands ... zu erläutern und ihr die politische Bedeutung der Aufgaben zu erklären; die ihr übertragen werden.

§ 6. (1) Die Jugend achtet die Gesetze der Deutschen Demokratischen. Republik und handelt entsprechend den Normen des sozialistischen Zusammenlebens der Menschen. Die... die Lehrer und Erzieher vermitteln der Jugend Kenntnisse über Staat, Demokratie und Recht im Sozialismus. Sie fördern die Aktivität der Freien Deutschen Jugend bei der Verwirklichung des sozialistischen Rechts. Gemeinsam mit den Eltern und den gesellschaftlichen Organisationen erziehen sie die Jugend zur Achtung und Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit.

(2) Die ... Lehrer und Erzieher gewährleisten den wirksamen Schutz der Jugendlichen vor allen Einflüssen, die ihre Entwicklung zu sozialistischen Persönlichkeiten gefährden. Die ... zentralen und örtlichen staatlichen Organe ... sichern die Einhaltung der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften zum Schutz der Jugend und üben die Kontrolle darüber aus.

§ 51. In der sozialistischen Gesellschaft sind die staatlichen Aufgaben sozialistischer Jugendpolitik Bestandteil der staatlichen Leitung und Planung.

§ 52. (1) Der Ministerrat legt in Durchführung der Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse im , Auftrag der Volkskammer die staatlichen Aufgaben zur Verwirklichung der sozialistischen Jugendpolitik fest.
Das Amt für Jugendfragen sichert als Organ des Ministerrates die Kontrolle über die Durchführung der staatlichen Aufgaben sozialistischer Jugendpolitik.

Fazit daraus ist, dass vorrangige Aufgabe es in der DDR war, alle jungen Menschen zu Staatsbürgern zu erziehen, die den Ideen des Sozialismus treu ergeben sind. Die Entwicklung der jungen Menschen zu sozialistischen Persönlichkeiten Bestandteil der Staatspolitik der Deutschen Demokratischen Republik und der gesamten Tätigkeit der sozialistischen Staatsmacht war. Die Lehrer und Erzieher verpflichtet waren, der Jugend die Politik der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands zu erläutern und die Aufgaben zu erklären; die ihr übertragen wurden. Die zentralen und örtlichen staatlichen Organe die Einhaltung sicherten und die Kontrolle darüber ausübten. Die staatlichen Aufgaben, die sich aus den Normen dieses Jugendgesetz ergaben, wurden der Jugend der DDR vom Ministerrat aufertragen und waren Beschlüsse der SED. Das Amt für Jugendfragen sicherte als Organ des Ministerrates die Kontrolle über die Durchführung der staatlichen Aufgaben sozialistischer Jugendpolitik. Unter der Führung Margot Honneckers waren dem Amt für Jugendfragen die örtlichen Jugendhilfeämter der DDR untergeordnet. Die Normenkorrekturen an den Jugendlichen sind daher der Verantwortung der SED zuzuschreiben.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, wenn die staatlichen Organe die Einhaltung und die Kontrolle darüber ausübten, dass die Aufgaben der SED, die der Jugend übertragen wurden, zu erfüllen seien, die Verantwortungsspitze dieser bildungs- und erzieherischen Normen der SED zuzuordnen sind. Schon allein daher alle Maßnahmen, die Jugendlichen zu sozialistische Persönlichkeiten zu erziehen, Maßnahmen waren, die dem politischen Interesse der SED dienten. Das Einweisen in ein Jugendwerkhof oder Spezialheim immer eine Sondermaßnahme war, die als politisch motivierte Verfolgung im Sinne von Bestrafung zu verstehen sein darf, weil sich der Jugendliche nicht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dieses Jugendrechts des SED-Regimes bewegte.

Das Einweisen Jugendlicher wegen Schulbummelei, Herumtreibens oder sonstiger Gründe nur auf Grund dieses Jugendgesetzes der DDR basierte, auch wenn die Einweisungsbegründung sich zu meist auf Paragraphen des Familiengesetzbuches beriefen, weil darin explizit die Entziehung der Erziehungsrechte der Eltern definiert waren. Das Jugendgesetz als solches brauchte nicht erwähnt werden, weil es sonst offenbart hätte, dass die Jugendlichen eben nicht daran teil nahmen, sich zu sozialistischen Persönlichkeiten formen zu lassen. Dies unterließen die Jugendämter der DDR schon aus Angst vor Repressalien. Schließlich hätten Nachforschungen ergeben können, dass viele Jugendliche nicht sozialistische Persönlichkeiten werden wollten. Das wiederum hätte politischen Druck auf die örtlichen Organe, Lehrer und Erzieher nach sich gezogen und wäre am Jugendamt nicht vorbei gegangen. Es durfte offiziell keine minderjährigen Systemabweichler geben. Daher berief man sich nicht auf Gesetze, die belegen würden, dass die Jugendlichen Systemabweichler sind.

Man kann das Jugendgesetz der DDR wie eine Art Verfassung für Jugendliche verstehen. Es war die Normbeschreibung, wie ein Jugendlicher der DDR zu sein hat. Ohne auf das Jugendgesetz der DDR hinzuweisen, konnten Abweichungen von der Norm durch unterrangige Gesetzesbestimmungen durch Maßnahmen verfolgt, bestraft bzw. korrigiert werden.

In § 4 (2) gleichen Jugendgesetzes heißt es: Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen der Deutschen Demokratischen Republik sind verpflichtet, die Qualität und die Anzahl von Veröffentlichungen, Sendungen und Produktionen zu erhöhen, die ... den Erfordernissen sozialistischer Jugenderziehung entsprechen.

Wie hätte je ein Medium darüber berichten können, dass es minderjährige Abweichler der Norm gibt, wenn diese Berichterstattung dagegen verstößt, weil sie nicht der sozialistischen Jugenderziehung entspräche. Hierin wird deutlich, dass das Thema Abweichung von Norm ein Tabuthema war, weil es nicht im politischen Interesse des SED-Regimes lag. Daher unterließen auch die Jugendämter öffentlich in ihren Beschlüssen die Normabweichung zu benennen und zogen es vor, Umschreibungen wie Verwahrlosung, Schulbummelei, Herumtreiberei usw. anzuwenden.

Jedoch sind Verwahrlosung, Schulbummelei, Herumtreiberei usw. trotz dessen eindeutige Handlungen, die sich außerhalb der gesetzlichen Normen des Jugendgesetzes der DDR bewegten. Sie also Verfolgungswürdig waren, da sich dem politischen Auftrag des SED-Regimes, alle Jugendlichen zu sozialistischen Persönlichkeiten zu formen, widersetzt wurde. Die Verfolgung daher politisch motiviert war und von der Bundesregierung im Sinne des Einheitsvertrages zu rehabilitieren ist.

Es bestand für Minderjährige der DDR formell kein Gesetz, auf welches sich die Opfer hätten berufen können, um in den Beschlüssen als Feind des Staates und der Arbeiterklassenideologie betitelt werden zu können, um als politisch Verfolgt zu gelten. Es lag aufgrund der nicht existenten Verteidigung innerhalb der Ausschusssitzungen der Jugendhilfeausschüsse auch nicht in der Macht der Opfer, Einfluss auf den Text der Beschlussfassung zu nehmen. Daher kann man ihnen jetzt auch kein Vorwurf daraus machen, um ihnen das Recht der Rehabilitierung zu versagen, weil anstelle dem Wort Staatsfeind, das Wort Schulbummler oder Herumtreiber verwendet wurde. Ausreichend muss sein, dass sich die minderjährigen Abweichler der Norm aus dem Kessel der Norm befreiten bzw. befreien wollten, sie wie Mauerflüchtige die Barrieren überwinden wollten, um Freiheit und das Recht auf freie Persönlichkeitsentwicklung genießen zu können. Das sich Verweigern, am Staatstrott schweigend teilzunehmen, sich der Ideologie der SED zu unterwerfen um sich vom politisch durchtränkten Bildungsmüll den Kopf stopfen zu lassen, dieses Verweigern ist in jeder Form, ob als Schulbummler, Herumtreiber oder anderer Umschreibungen immer staatsfeindliches Handeln in den Augen des SED-Regimes gewesen.

Politische Verfolgung ist auch nicht erst dann politische Verfolgung, wenn man von der Staatssicherheit verfolgt wurde. Nein, denn die Minderjährigen konnten meist nicht unter das Raster des Stasiapparates fallen, weil die Stasi selbst nicht den Auftrag dafür hatte, die Kontrolle der Einhaltung der Norm aus dem Jugendgesetz zu überwachen. Denn diesen Auftrag hatte das Amt für Jugendfragen. Wer in Gesetzen festschreibt, dass man sozialistisches Denken und Handeln anerziehen kann, der hatte im guten Glauben seiner eigenen Ideologie keine Veranlassung, die Staatssicherheit gegen seine Kinder der Zukunft einzusetzen. Daher haben diese Opfer in der Regel keine Stasiakten, die eine politische Verfolgung nachweisen könnten. Dafür existieren aber die Jugendhilfeakten, die wie die Stasiakten heimlich angefertigt waren. Im Grunde war die Jugendhilfe der DDR die Stasi für die Minderjährigen. Sie handelte im Auftrag der SED, für die der Ministerrat der DDR verantwortlich zeichnete.

Wirtschaftspolitik, Familienpolitik, Finanzpolitik aber auch die Erziehungspolitik sind untergliederte Teilgebiete der Politik. Im Einheitsvertrag ist nicht beschrieben, welche politische Richtung oder welches politische Teilgebiet verfolgt gewesen sein muss. Demnach müssen auch erziehungspolitisch motivierte Verfolgungen ganz klar rehabilitiert werden. Der Bundesrepublik sei daher angeraten, allen Insassen von Jugendwerkhöfen und Spezialkinderheimen der DDR eine Generalrehabilitierung auszusprechen, da grundsätzlich das Recht zur Rehabilitierung aus dem Einheitsvertrag allgemein angewendet werden kann.

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Feststellung auf Fehlen eines Entschädigungsgesetzes

von Robby Basler am 25.11.2012

Entgegen des Str.Reha.G. möchte ich den Gesetzgeber auffordern, ein Entschädigungsgesetz für ehemals minderjährige Opfer von Menschenrechtsverbrechen zu erlassen, dass allen noch lebenden Opfern es ermöglicht, Entschädigung einzuklagen, da Artikel 39 der KRK hier keinerlei zeitliche Befristungen festgelegt hat. 

Ich möchte mit meinen Verfassungsbeschwerdeinhalten deutlich machen, worauf es mir bei einer Entschädigung ankommt. Ich begehre ein Feststellungsverfahren als Musterprozess, in dem ich aufzeigen will, dass Entschädigungslösungen über das innerstaatliche Recht nicht die Normen aus dem völkerrechtlichen Vertrag der Konventionen der Rechte der Kinder erfüllt, weil unter Anderen Kinder unter 14. Jahren z.B. vom Strafrehabilitierungsverfahren nicht inbegriffen werden. Zudem gibt es ungerechte grundgesetzliche und völkerrechtliche Wiedersprüche in der Gesetzesfassung und deren Auslegungen durch die Richter.

So ist das Str.Reha.G. ein Gesetz für erwachsene Opfer. Darin haben Anwendungen für Kinder nichts zu suchen. Die Rehabilitierungskammern sind dem Erwachsenenstrafrichtern unterstellt. Kein Opfer fehlgeleiteter Heimerziehung der DDR war strafrechtlich verurteilt. Die Entschädigungssummen sind für Bildungsvorenthaltung als Ausgleich der gesellschaftlichen Schlechterstellung zu niedrig angesetzt. Sie müssen nämlich höher ausfallen als die Entschädigungssummen der erwachsenen politischen Gefangenen, die ja ihren Bildungsweg in der Regel hinter sich hatten und daher nach ihrer Entlassung dem Arbeitsmarkt sofort in Facharbeiterstellen besetzen konnten. Dies konnten die minderjährigen Opfer nicht. Der Verdienstausfall ist größer.

Auch ist bei minderjährigen Opfern die Anzahl der rechtlichen Instanzen gegenüber der Erwachsenen verkürzt und daher ungleichbehandelt. So standen politischen erwachsenen Opfern im DDR- Recht wenigstens zwei Gerichtsinstanzen zu. Diese zwei Instanzen fehlen den minderjährigen Opfern.

Das Zeitgefühl von Kindern ist ein anderes als das Erwachsener. Die 180 Tage Regelung des Str.Reha.G. muss für Kinder in der Gänze gestrichen sein, weil sie die Unantastbarkeit der Würde beeinträchtigt, weil sie als Hürde den Opfern auferlegt ist, das Recht aus Artikel 39 der KRK, ein geeignetes Mittel zur Wiedererlangung der Würde in Anspruch zu nehmen, behindert. Eine Mindesthaftzeit ist zu dem völlig unangebracht, da ein Kind nach einem Tag traumatisiert sein kann.

Behördliche DDR-Anweisungen werden durch das Beurteilen von BRD-Richtern in Rehabilitierungsangelegenheiten nachträglich für Recht gesprochen, wenn Anträge abgelehnt werden, obwohl schon damals nach BRD- Recht eine Einweisung unrecht gewesen wäre. Wenn aus solchen willkürlichen behördlichen DDR-Entscheidungen, nachträglich rechtskräftig Urteil darüber abgegeben wird, ob etwas Recht oder Unrecht war, kommt dies einem nachträglichen Urteilsspruch gleich, obwohl schon damals darüber kein Urteil hätte gefällt werden dürfen. Dies verstößt gegen Artikel 7 der UN-Menschenrechte - Keine Strafe ohne Gesetz: (1) niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder nationalem Recht nicht strafbar war.

Weil das Str.Reha.G. nicht der Verfolgung der Menschenrechtsverbrecher dient bzw. nicht das Recht auf Verfolgung beinhaltet und daher nicht dem geeigneten Umfeld, das zur Wiedererlangung der Würde dienliche ist, dient.

Da das Str.Reha.G. nicht Kindgerecht verfasst ist, verstößt es gegen Artikel 39 der Konvention der Rechte der Kinder. Denn Kinder sind träger eigener Rechte, haben also in Gesetzesfassungen für erwachsene Opfer nichts verloren. Zudem muss es einem Kind möglich sein, sein Rechte selbst einzuklagen. Demzufolge müssen Gesetzestexte Kindgerecht erfassbar sei.

Weiterhin ist das blinde Vertrauen in die Jugendhilfeakten der Richter und Staatsanwälte, diese als Beweis zuzulassen, ein Ding der Unmöglichkeit, da die Jugendhilfeakten auch heute noch frei von ehemaligen DDR- Jugendhilfemitarbeitern, die als BRD-Jugendhilfemitarbeiter übernommen wurden, heute noch durch Zutritt zu den Aktenschränken der alten DDR- Jugendhilfeakten haben und diese z.B. manipulieren können oder konnten, um eine Übernahme als Mitarbeiter in die BRD- Jugendhilfetätigkeit nicht zu gefährden, da es denkbar ist, dass aus den Akten auch belastende Aktionen der Jugendhilfemitarbeiter ersichtlich geworden wären.

Weiterhin befinden sich noch immer in Jugendhilfeakten unterschlagene Briefe. Deren Inhalte werden ohne Einwilligung der Opfer an die Staatsanwaltschaften und Richter in Rehabilitierungsverfahren ausgehändigt. Darin befinden sich zum Teil Textinhalte, die über den Charakter des Opfers Schlüsse zu lassen könnten, um damit Richter befangen zu machen.

Weiterhin ist die Beweislast bei Minderjährigen Opfern ein Verstoß gegen Artikel 39 der KRK, weil die Beweislast auf Seiten des Kindes kein geeignetes Umfeld zur Wiedererlangung der Würde darstellt. Wie sollte sich ein Kind gegen den Staats- und Stasi- Apparat Beweise beschaffen. Ein Unding.

Weiterhin, im Str.Reha.G. nur vorausgewählte Menschenrechtsverletzungen z.B. politische Verfolgung rehabilitierungswürdig erklärt sind. Es gibt keine besseren oder schlechteren Menschenrechtsverletzungen. Ein klarer Verstoß gegen die Konvention der Rechte der Kinder. Denn dort sind alle verletzten Rechte zur Wiedergutmachung vorgesehen.

Weiterhin die Intuition nach Aussagen der Brandenburger Richter vorsah, nur die Beschlüsse zu rehabilitieren und nicht die Verletzungen in den Heimen. Dies Wiederspricht der Intuition der Konvention der Rechte der Kinder, Opfern aus Menschenrechtsverbrechen die Wiedererlangung der Würde und Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen. Auch Heimkindern.

Weiterhin die Richter damit argumentieren, dass es ja auch in der BRD zu Menschenrechtsverletzungen gekommen sei. Was wiederum nicht in den Intuitionen der Konvention der Rechte der Kinder vorgesehen war, dass Menschenrechtsverletzungen zu dulden seien, nur weil andere Opfer Menschenrechtsverletzungen zu Opfer vielen. Auch das ein klarer Verstoß gegen die KRK.

Fazit ist deshalb, das Str.Reha.G. nicht dafür geeignet ist, seine vorenthaltenen Menschenrechte wie Bildungsvorenthaltung, Zwangsarbeit, psychische, seelische und körperliche Gewalt, sexuellen Missbrauch, vorenthalten des Postgeheimnisses, der freien Berufswahl, des Eingeschlossenwerdens in Arrestzellen, des Gebetszwanges in kirchlichen Einrichtungen auf Entschädigung einzuklagen. Ein alternatives Gesetz besteht nicht.

Daher werde ich in einem neuen Feststellungsantrag feststellen lassen, dass ich Anspruch auf Entschädigung vom Bundesland hätte, jedoch ein Gesetz dafür fehle, dass das Bundesland mir diese Entschädigung zusprechen könne. Diese Feststellung widerum für das Verfassungsgericht ausreichend wäre, den Gesetzgeber zum Handeln aufzufordern.

Der Anspruch besteht im Grunde aus Artikel 39 der Konvention der Rechte der Kinder. Die Bundesländer sind verpflichtet, in Entschädigungsfragen die in ihren Hoheiten gefallen sind, mit die Verantwortung zu tragen, da die Aufsichtspflicht über die Schutzbefohlenen den Bundesländern unterstellt war. Wenn es jedoch kein innerstaatliches Gesetz gibt, nachdem sich die Bundesländer richten können, können sie auch nicht entschädigen. Dies verstößt aber gegen das Völkerrecht der KRK und daher müsste das Verfassungsgericht hier den Bundestag auffordern, Abhilfe zu schaffen.


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