Petition zur angedachten Besserstellung von ca. 200 Opfern

Deutscher Bundestages
Petitionsausschuss
Platz der Republik 1
11011 Berlin


Vorab-Beschwerde als Petition
an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages


zum Gesetzentwurf des Bundesrates


Beschluss vom 10.02.2017 Drucksache 744/16


Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes - Verbesserung der Lage von Heimkindern


Die hierfür Zuständigen der beratenden Gespräche zwischen den Beauftragten des Bundesrates Minister Dieter Lauinger (Thüringen) und den für die Beratung des Gesetzentwurfes Zuständigen im Deutschen Bundestag
und in seinen Ausschüssen, zu bewegen, den Sachverhalt so zu erweitern, die Möglichkeit zur Zulässigkeit eines erneuten Antrages nicht nur Opfern von verfolgten Eltern einzuräumen, sondern generell Opfern einzuräumen, wenn plausibel dargelegt werden kann, dass ein bisher unbegründeter Antrag nach heutigen Gesichtspunkten, insbesondere veränderter allgemeiner Rechtsauffassung, Erfolg gehabt hätte.


Sehr geehrte Damen und Herren des Bundestages.

Der Petent hatte mit Petition 4-18-07-350-030094 vom 12.02.2016 bereits auf die Zweitantragsmöglichkeit aufmerksam gemacht. Damals wurde vom Petitionsausschuss die Meinung vertreten, der Gesetzgeber hatte das Gesetz hinreichend zur Verfügung gestellt, und hätte keinen Einfluss auf die Anwendung und Rechtsprechung der Gerichte.

Hingegen argumentiert heute der Bundesrat mit seiner Gesetzesinitiative wie folgt: „Die gegenwärtige Rechtslage ist nicht nur deswegen unbefriedigend, weil den ehemaligen Heimkindern regelmäßig die Beweisführung ihres Rehabilitierungsanspruchs nicht gelingen kann. Schwerer wiegt, dass das Erfordernis einer solchen Nachweisführung an der Lebenswirklichkeit in der ehemaligen DDR vorbeigeht, ...“ sowie „Denn der Zweck des Gesetzes besteht darin, staatliches Unrecht in der ehemaligen DDR wiedergutzumachen, das als "Systemunrecht" den Einzelnen unter Missachtung seiner Individualität und Menschenwürde zum Objekt gesellschaftspolitischer Zielsetzungen degradierte.“ als auch „... soll die Möglichkeit eröffnen, dass auch diejenigen Betroffenen von der Neuregelung des § 2 Absatz 1 Satz 3 StrRehG-E profitieren können, deren Antrag auf Rehabilitierung aufgrund des bisherigen Fehlens einer entsprechenden Regelung rechtskräftig abgelehnt worden ist. Die Regelung des § 2 Absatz 1 Satz 4 StrRehG-E ist erforderlich, da eine Wiederaufnahme gemäß § 359 StPO bei einer Änderung des angewendeten Gesetzes nicht möglich ist. Ohne § 2 Absatz 1 Satz 4 StrRehG-E hätten mit Blick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangene rechtskräftige Ablehnungen der
Rehabilitierung Bestand, während andere Betroffene in vergleichbaren (vor der Entscheidung des BGH rechtskräftig entschiedenen) Fällen rehabilitiert worden sind bzw. künftig aufgrund der neuen Rechtslage rehabilitiert werden.

Daraus schließt der Bundesrat, mit seiner Gesetzesinitiative könne er bewirken:

Gemäß § 2 Absatz 1 Satz 4 StrRehG-E können nach der bisherigen Rechtslage unbegründete Anträge erneut gestellt werden, wenn die Betroffenen durch die neue Regelung des § 2 Absatz 1 Satz 3 StrRehG-E besser gestellt würden. Kann der Antragsteller plausibel darlegen, dass sein früherer Antrag mit Blick auf § 2 Absatz 1 Satz 3 StrRehG-E Erfolg gehabt hätte, ist sein erneut gestellter Antrag zulässig.

Dies jedoch stellt die Opfer ungleich. Eine solche Reglung würde nach Schätzung des Bundesrates 200 Opfer gegenüber den Rest der Opfergruppe besser stellen. Insbesondere mit Blick auf die neue Rechtsprechung, dass grundsätzlich alle Anträge zu rehabilitieren sind, wenn diese dem Grundsatz der Sachfremde erfüllen, weil die Opfer weder straffällig noch allgemeingefährlich waren, was auch aus anderen Rechtsprechungen schließen lässt. [siehe 2 Ws (Reh) 45/15 v. 03.12.2015 OLG Sachs.-A., und 2 BvR 2063/11 B.-VerfG, sowie Luise O´Keeffe gg Irland (35810/09) MRGH]

Daher plädiere ich eindringlich, das StrRehaG so anzugleichen, dass grundsätzlich jedes Opfer die Möglichkeit besitzt, einen neuen Antrag zu stellen, wenn plausibel dargelegt werden kann, dass sein früherer Antrag mit heutiger Rechtsauffassung Erfolg gehabt hätte. Hierin kann der vom Bundesrat angeregte Gesetzesanstoß mit nur wenigen Worten integriert werden.

Um jedoch in seiner Gänze eine zweckmäßige Lösung für Opfer von Heimerziehung oder institutionellen Missbrauch zu finden, rege ich wie schon mit Petition 3-17-11-84-045082 aus dem Jahre 2012 den Rechtssätzungsauftrag an, für ein explizites Minderjährigen- Opferentschädigungsgesetz. Dies schließt neben DDR-Opfern nicht nur die BRD-West-Opfer mit ein, sondern gilt auch für kommende Generationen von Opfern wie der aus den Domspatzen, der vielen Odenwaldschulen und den tausenden künftigen Haasenburgen Deutschlands. Nur ein solches Gesetz kann alle Menschenrechtsverbrechensformen abdecken und nur ein solches Gesetz kann mit der Kinderrechtskonvention harmonieren, kann Fremdverschuldenshaftung des Staates gewährleisten und bietet staatliches Schutzpflichtversprechen für die Zukunft, um Genugtuung und Genesung der Würde und Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu gewährleisten. Das sind wir Deutschen unseren verletzten Kindern schuldig.


Robby Basler Frankfurt am Main, den 29.03.2017


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