Abschlusskundgebung zur Opferdaseinsglaubhaftmachung

Es gab mindestens 400.000 minderjährige Opfer gröbster Verbrechen staatlicher Erziehungsgewalt auf deutschen Boden der beiden deutschen Nach-Kriegs-Staaten! Diese Opfer befinden sich heute in Lebensverhältnisse, die dazu dienen können, sie unnatürlich verfrüht aus dem Leben zu treiben! Die Opfergruppe befindet sich darüber hinaus in einem völkerrechtswidrigen Rechtsvakuum aus gesetzgeberischer Unterlassung, das Leid der Opfer mit Gesetzeserlassen zu beenden! Die Bundesrepublik setzt bislang alles daran, dieses innerstaatliche Völkerrechtsverbrechen zu verschleiern! Es handelt sich um das größte Nachkriegsverbrechen Deutschlands!

Daher gilt unser Protestausruf „ Wer das Durchschnittsalter in der BRD nicht erreicht, weil ihm Menschenrechte vorenthalten werden, wird ermordet ! “

Daher bringen zur Abschlusskundgebung Heimkinder und andere institutionellen Opfer von Menschenrechtsverbrechen der Zwangsarbeit und Bildungsvorenthaltung, der psychischen und physischen sowie der sexualisierten Gewalt, der ungerechtfertigten Zwangsadoption, mit der Opferdaseinsglaubhaftmachung ihr Anliegen auf den Punkt, der Möglichkeit zur gütlichen Einigung mit dem deutschen Staat eine Frist zu setzen.

Nachdem vergeblich versucht wurde, die deutsche Staatsanwaltschaft mit der Verfolgung des Völkerrechtsverbrechens zu bewegen, wandte sich die Opfergruppe mit einer Deklaration an die Vereinten Nationen, weil innerstaatlich gesetzgeberisches Handeln vorenthalten wurde und die Opfer um ihr Menschen- und Völkerrechtliches Individualbeschwerderecht auf Bestrebung Deutschlands betrogen wurden. Nach dem Ausbleiben der Umsetzung sämtlicher den Opfern zustehender völkerrechtlicher Normen in Deutschland wurde daher eine Staatshaftungsklage eingelegt, die Deutschland gesetzgeberisches Handeln abverlangen soll. Zudem wurde über ein „Hilfeschrei“ das Ausland gebeten, stellvertretend für die Opfergruppe den UN-Sicherheitsrat anzurufen, die Errichtung eines Sonderstrafgerichtshofs von Deutschland zu fordern. Daneben ist ein Ersuchen auf Strafverfolgung vor dem Internationalen Strafgerichtshof eingereicht worden und der Fall Germany an den Beratenden Ausschuss des UN-Menschenrechtsrats überreicht worden mit der Bitte, eine Studie zum Verbrechen an der Opfergruppe in Auftrag zu geben. Für die Beweiseinsicht standen die Opfer über zwei Jahre den Gerichtshöfen, den Staatsanwaltschaften, dem Ausland, den Medien, der Politik und der National Coalition sowie den Vereinten Nationen zur Verfügung. Damit ist die Opferdaseinsglaubhaftmachung abgeschlossen. Solange das Verbrechen nicht gesühnt ist, ist daher davon auszugehen, dass die Bundesrepublik Deutschland ein Mörderstaat ist, der im dringenden Verdacht steht, Genozid oder Genozid-nahes Verbrechen an dieser Opfergruppe zu begehen und die internationale Gemeinschaft dabei zusehen lässt. Deutschland nicht willens oder nicht in der Lage ist, das Verbrechen zu beenden. Als Zeichen der Dringlichkeit wird nun mit der Abschlusskundgebung über eine symbolische „Wortbombe“, die gefüllt ist mit Unzureichungen gesetzgeberischen Handelns, dem Deutschen Bundestag letztmalig Gelegenheit gegeben, sich gütlich mit der Opfergruppe zu einigen. Dies sind die mit einer Frist bis 01. September 2018 umzusetzenden Forderungen:

1. Das Morden an der Opfergruppe unverzüglich zu beenden!

2. Gesetzgeberisches Handeln einzuleiten!

3. Genugtuungsmechanismen zu schaffen, um Entschädigung für das Leid und Ausgleich der Folgeschäden im Ausschöpfen des Rahmens der Menschenrechte zu begleichen! Grundlage hierfür muss ein zu schaffendes explizites Minderjährigen- Opferentschädigungsgesetz sein!

4. Ein Individualbeschwerderecht vor den Vereinten Nationen zu erhalten!

5. Einen Sonderstrafgerichtshof zu errichten, das Verbrechen aufzuarbeiten, rechtsverbindlich Opferzahl, Verbrechensform und verantwortliche Schuldige zu benennen!

6. Alle Maßnahmen zu ergreifen, die darüber hinaus zur Genesung der Würde dienlich sind und hierfür ein geeignetes Umfeld zu schaffen!



https://www.workzeitung.ch/2018/01/zerstoertes-leben/


Lieber Jean Ziegler

Ich möchte die Gelegenheit nutzen, auf den Textbeitrag „Zerstörtes Leben“ der WORK – Die Zeitung der Gewerkschaft vom 19. Januar 2018 meine Sichtweise zu äußern.

Die Aussage: [Dass diese Briefe zu einer völkerrechtlichen Verurteilung der Schweizer Regierung führen könnten, ist so gut wie ausgeschlossen. Denn der Menschenrechtsrat arbeitet nach dem Subsidiaritätsprinzip: Wenn ein Mitgliedstaat in einer Deliktsache bereits tätig geworden ist, tut die Uno nichts mehr.]

Ich denke, das Subsidiaritätsprinzip kann nur greifen, wenn Staaten hinreichend in einer Deliktsache tätig werden. Die Betonung liegt auf „hinreichend“, weil es durchaus möglich ist, dass Staaten nicht willens oder nicht in der Lage sind, hinreichend in einer Deliktsache tätig zu werden. Hinweise zu dem, was hinreichend ist, finden sich in Resolution 60/147 und Art. 39 der Kinderrechtskonvention gut beschrieben wieder. Ein weiteren Hinweis zu Hinreichungen findet sich auch im Verfahrensrecht des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes wieder, der eingeschaltet werden kann, wenn zum Beispiel Entschädigungen für zu gering erachtet werden, also dem Bedürfnis des Opfers nicht hinreichend entsprochen wurde.

Rein vom Römischen Statut her betrachtet, kann der Delikt selbst, der vor Ratifizierung des Römischen Statuts verursacht wurde, völkerstrafrechtlich nicht verfolgt werden. Hier kann maximal ein Sonderstrafgerichtshof errichtet werden, der aber von der Zustimmung jenes Staates abhängig ist, in dem die Deliktsache verursacht wurde. Der UN-Sicherheitsrat kann zwar den Verursacher per Resolutionserlass auffordern, einen solchen Sonderstrafgerichtshof zu errichten, zwingen jedoch kann die VN den Verursacher jedoch nicht. Trotz allem wäre es bei Verweigerung mit oder ohne folgender Sanktionierung ein wichtiges Signal, den Menschenrechten die entsprechende Aufmerksamkeit zu widmen.

Der nächste Gedanke dreht sich darum, inwiefern die Vereinten Nationen, hier der Menschenrechtsrat sich der Sache sicher ist, dass die Staaten in einer von sich ausgegangenen Deliktsache tatsächlich ermitteln? Hierfür steht ihm das Werkzeug zur Durchführung von Studien zu dem vermuteten Verbrechen zur Verfügung, da es unverantwortlich und unzureichend wäre, lediglich auf eine Stellungnahme des verdächtigen Staates zu vertrauen. Genau aus diesem Grund überreichte ich die Akte zum Fall Germany zu Ihren Händen, eben solch eine Studie im Menschenrechtsrat zu erbitten in Auftrag zu geben.

Genau hier stoßen wir auf das Kernproblem innerhalb der Deliktsache. Sie besteht nämlich aus zwei ineinandergreifenden Verbrechen. Daher muss unterschieden werden zwischen Mutterverbrechen (Ausgangsverbrechen) und seiner aus der Aufsichtspflichtverletzung resultierenden Tochterverbrechen (Folgeverbrechen) der Gewalt, des Missbrauchs und der Ausbeutung, die vor der Ratifizierung des Römischen Statuts verübt wurden und jenem Verbrechen, das nach der Ratifizierung des Römischen Statuts begangen wird, weil vorgesetztenverantwortungswidrig Schutzpflicht der Opfergruppe völkerrechtswidrig versagt wird und Opfer dadurch verursacht in Lebensverhältnisse belassen werden, die ihrer unnatürlich verfrühten Vernichtung dienen können. In einem solchen Fall, bestätigte dies eine zuvor in Auftrag gegebene Studie des Menschenrechtsrats, bestünde nämlich der Verdacht auf Euthanasie durch Lebensverhältnisse, welche als Teil von Genozid-nahen Verbrechen gewertet werden kann.

Da ich der festen Auffassung bin, dass die Staaten Deutschland und die Schweiz nicht hinreichend in ihrer verursachten Deliktsache tätig werden, rate ich zu folgenden zwei Wegen: 1. Den UN-Sicherheitsrat zu ersuchen, eine Resolution zu erlassen, die diese Staaten auffordert, einen Sonderstrafgerichtshof zu errichten, der die Ausgangsverbrechen der Aufsichtspflichtverletzung und die Folgeverbrechen der Gewalt, des Missbrauchs und der Ausbeutung bestätigt. 2. Den Chefankläger des Internationalen Strafgherichtshofs aufzufordern, in Sachen der Schutzpflichtverweigerung und seiner damit einhergehenden Vorgesetztenverantwortungswidrigkeit völkerstrafrechtlich zu ermitteln und anzuklagen. Um das Verfahren zu unterstützen, eine Studie über den Menschenrechtsrat zu den Verbrechen in Auftrag zu geben, die das Schutzpflichtversagen und die Vorgesetztenverantwortlichkeit überprüft und gerade daher, auch das Ausgangsverbrechen der Aufsichtspflichtverletzung mit beleuchten muss, um den Sachzusammenhang überhaupt erklären zu können.

Es gilt jetzt zu überprüfen, ob die Staaten hinreichend den völker- und menschenrechtlichen Normen im Tätigwerden ihrer verursachten Delikte nachkommen. Insbesondere ist zu prüfen:
1. Sind wie in Art. 39 der Kinderrechtskonvention beschrieben „ALLE“ Maßnahmen ergriffen? (soziale, ökonomische, rechtliche, gesellschaftliche)
2. Dient das bereitgestellte Umfeld tatsächlich der Genesung der Würde? Ist das Erreichen der Genesungsmechanismen Opfer- und Kindgerecht möglich? Welche Hürden sind zumutbar?
3. Sind für die Genugtuungsmechanismen Rechtsmittel den Opfern bereit gestellt und sind diese zweckmäßig und Opfer- und Kindgerecht zugänglich sowie entsprechend der anhaltenden Traumatisierungen von Verfristungen befreit?
4. Ist für die Wiedergutmachung angemessen Entschädigt worden?
5. Sind für die Folgeschäden angemessene Ausgleichsleistungen angeboten worden, die den tatsächlich angerichteten Schaden ausreichend decken?
6. Ist für die Strafverfolgung Anzeige erstattet worden?
7. Ist die Vogesetztenverantwortlichkeit zur Schutzpflichtbereitstellung eingehalten worden?
8. Ist man gesetzgeberisch dahingehend tätig geworden, den Opfern ein explizites Minderjährigen-Opferentschädigungsgesetz an die Hand zu geben?
9. Sind die Staaten bemüht, die Defizite der Opfer bezüglich dem Individualbeschwerderecht vor dem Komitee des Kinderrechtsausschusses der Vereinten Nationen zum 3. Zusatzprotokoll Art. 20 Stichtagesklausel zur Kinderrechtskonvention zu beseitigen oder ein alternatives Individualbeschwerderecht zu schaffen?

Meine Prüfung anhand dieses Fragenkataloges ergibt das Ergebnis, dass die Staaten Deutschland und die Schweiz eben nicht hinreichend in ihren verursachten Deliktsachen tätig geworden sind und von da her sich eben nicht mehr auf das Subsidiaritätsprinzip berufen können. Daher rate ich eindringlich dazu, diese Position zu überdenken und es zu wagen, über den Beratenden Ausschuss den Menschenrechtsrat eine Studie zu diesen Verbrechen in Auftrag zu geben zu empfehlen. Unterstützend stehe ich am 24., 25. und 26. April 2018 auf dem Platz der Nation um genau diese Opferdaseinsglaubhaftmachung abzuschließen. Vielleicht ist es dem Beirat oder Teilen des Menschenrechtsrates möglich, sich diesbezüglich für Informationsaustausch auf dem Platz der Nation oder in den Räumen des UN- Quartiers mit mir zu verabreden. Sie sind mit Ihren Kollegen jedenfalls an diesen drei Tagen recht herzlich eingeladen, mich auf dem Platz der Nation zu besuchen oder zu kontaktieren. Ich melde mich aber wie bereits angekündigt noch einmal im Februar bei Ihnen, wo wir noch Einzelheiten besprechen können. Bis dahin wünsche ich Ihnen beste Gesundheit und viel Schaffenskraft und Lebensfreude,

mit solidarischen Grüßen
Robby Basler

Jean Ziegler ist Soziologe, Vizepräsident des beratenden Ausschusses des Uno-Menschenrechtsrates und Autor. Sein neuestes Buch, «Der schmale Grat der Hoffnung», ist im März 2017 auf deutsch erschienen.