Arglistige Täuschung und unterlassene Hilfeleistung - wurden so die Opfer betrogen? von Robby Basler

Es begann mit der Empfehlung des Petitionsausschusses in seiner Sitzung am 26. November 2008. Der Deutsche Bundestag möge beschließen: ... soweit die Einrichtung eines Runden Tisches gefordert ist, mit der Bitte, den Runden Tisch entsprechend dem Vorschlag des Petitionsausschusses zu gestalten, das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen. Dies begründet der Petitionsausschuss unter anderen wie folgt: Der Petitionsausschuss vertritt die Auffassung, dass die Anliegen der Heimkinder, d. h. das Aufarbeiten der Geschehnisse und Erlangen von Genugtuung, im Rahmen eines Runden Tisches/einer Konferenz (im Folgenden "Runder Tisch" genannt) einer Lösung zugeführt werden sollen. Auf eine g e n e r e l l e Regelung zur Entschädigung der ehemaligen Heimkinder über das OEG kann sich der Petitionsausschuss vor diesem Hintergrund nicht stützen. Bei Misshandlungen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR sind Ansprüche nach dem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz denkbar.

Trotzdem der Petitionsausschuss erkennt, sich nicht auf das OEG stützen zu können und feststellt, dass das verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz für Opfer der DDR geöffnet werden könnte, unterlässt der Petitionsausschuss hier Rechte zu fordern, die dieses Rechtsvakuum beseitigen und belässt es dabei, entgegen der Aufgabe des Petitionsausschusses, die Verantwortung für das Finden und Empfehlen von Lösungswegen an einen Runden Tisch abzuschieben. Mit der Abgabe des “Problems” Entschädigungsansprüche ehemaliger Heimkinder entledigte sich der Petitionsausschuss auch der Kontrolle des Ergebnisses, da er das Abschließen des Petitionsverfahrens bereits mit seiner Empfehlung in die Hände des Bundestages legte. Seiner Kontrollfunktion in dem, was als Lösungsvorschlag an den Bundestag vom Runden Tisch herangetragen wurde, ist der Petitionsausschuss nicht nachgegangen.

Wenn jedoch der Runde Tisch Heimerziehung als eine Art Fach-Ausschuss des Petitionsausschusses zu werten gewesen wäre, dann hätte dessen Abschlussbericht zu Händen des Petitionsausschusses gemusst, der dann, nach Prüfung des Abschlussberichts des Runden Tisches, Empfehlungen an den Bundestag gegeben hätte. Warum sich der Petitionsausschuss diese Verantwortung widerrechtlich entzog, ist seiner Empfehlung nicht zu entnehmen. Das pure Einbeziehen über dem Plenum hinaus beteiligter Verantwortlicher kann als Begründung nicht glaubhaft dargetan werden, da dem Petitionsausschuss immer zusteht, verantwortliche Institutionen zu Rate zu ziehen und diese notfalls auch mit Amtshilfe der Gerichte einzufordern, weil deren Tätigkeiten mit Schutzbefohlenen der Aufsicht der Bundesregierung unterstehen, auch wenn diese den Ländern überlassen war, weil in der Millenniumserklärung sich die Bundesrepublik verpflichtet, für seine Bürger in Sachen Menschenrechte verantwortlich zu sein.

Der Runde Tisch Heimerziehung war daher im Grunde widerrechtlich befugt, seinen Abschlussbericht an den Bundestag zu richten. Die Erkenntnis des Petitionsausschusses, dass für eine generelle Regelung hinsichtlich Entschädigung und Rentenanerkennung keine Rechtsgrundlage vorliege, wird vom Runden Tisch nicht wirklich hinterfragt. So mindest lässt sich dies nicht dem Abschlussbericht entnehmen, ob hier nochmals über Rechtsansprüche geredet wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, warum die Nachteile aus Bildungsvorenthaltung nicht zu Entschädigungsansprüche führen könnten. Statt dessen werde abgewogen, ob das begangene Unrecht oder der Folgeschaden zu entschädigen wäre. In seinen Abschlussbericht kommt der Runder Tisch Heimerziehung in seiner Bewertung jedoch zu der Einschätzung, dass eine solche pauschale Qualifizierung der Heimerziehung als generelles Unrecht nicht angemessen und möglich ist.

Damit sind pauschale Entschädigungsleistungen allein aufgrund der Tatsache, dass ein Heimaufenthalt stattgefunden hat, nicht realisierbar. Eine weitere Möglichkeit wären individuell festzusetzende Entschädigungen, die sich an Rechtsverletzungen im Einzelfall orientieren. Im Zwischenbericht hat sich der Runde Tisch hier - zu die Prüfaufgabe gegeben, Möglichkeiten etwa nach dem Vorbild des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) zu prüfen. Es müsste eine Gesetzesgrundlage geschaffen werden, auf der dann im Einzelfall Prozesse oder prozessähnliche Feststellungsverfahren gründen würden. Ansprüche könnten sich nach dem Verursacherprinzip nur gegen die jeweils rechtlich Verpflichteten oder ihre Rechtsnachfolger richten, was in der Praxis so gut wie nie durchsetz bar wäre. Der Runde Tisch kommt daher zu der Einschätzung, dass eine Lösung, die am individuellen Unrecht im Einzelfall ansetzt, nicht angemessen erscheint und aus den dargelegten Gründen nicht zielführend für eine Lösung ist.

Der Ausgangspunkt an den Folgeschäden orientiert sich nicht an der zurückliegenden Schadensursache, sondern an heute bestehenden Beeinträchtigungen, die die Heimerziehung (wahrscheinlich) verursacht hat. Der Runde Tisch erachtet den Ausgangspunkt des „Folgeschadens“ als sinnvoll, zielführend und praktikabel, um eine gerechte und wirkungsvolle Aufarbeitung, Anerkennung und Rehabilitierung zu ermöglichen. Nach eingehenden Beratungen kommt der Runde Tisch daher zu seinen Lösungsvorschlägen, ... die in einem privatrechtlichen willkürlichen Hilfsfonds enden, auf die die Opfer kein Rechtsanspruch besitzen und auf Rechtsansprüche aus dem begangenem Unrecht zudem Verzichtserklärungen unterzeichnen sollten, um diese Hilfen überhaupt in Anspruch nehmen zu dürfen.

Eine Lösung, die auf geltendem Recht fußt, war daher von vornherein nicht denkbar, erklärte Dr. Antje Vollmer am 10. Dezember 2010 in ihrem Schlusswort des Abschlussberichtes als zuständige Moderatorin des Runden Tisches. Als Mitglied des Petitionsausschusses saß Marlene Rupprecht, Kinderbeauftragte der SPD-Bundestagsfraktion mit am Runden Tisch. Diese erklärte bereits “Im Fokus – Kinderrechte” Beitrag der Ausgabe Nr. 2 “Forum Jugendhilfe” aus dem Jahre 2010, also Monate vor der Aussage von Frau Vollmer, folgendes Statement zum Staatenbericht zur Umsetzung der Normen aus der Konvention der Rechte der Kinder ab: “Die aktuelle Diskussion in Deutschland um die Leiden von Heimkindern und um sexuellen Missbrauch von Kindern innerhalb von schulischen, kirchlichen oder erzieherischen Einrichtungen zeigt deutlich, dass sich das Rechtsbewusstsein deutlich gewandelt hat. Es ist zu hoffen, dass sich dies auch auf die Rechtsstellung von Kindern als Subjekte innerhalb von Rechtsbeziehungen positiv auswirken wird. Derzeit sind hier noch erhebliche Defizite zu konstatieren.”

Trotz dieser Erkenntnis und des Wissens der Normen aus Artikel 39 der KRK widerspricht Frau Rupprecht aber nicht der Aussage von Frau Vollmer, dass es keine Rechtsgrundlage gebe. Artikel 39 der KRK ist aber eine Rechtsgrundlage, die speziell für minderjährige Opfer gelte, die Opfer von Menschenrechtsverbrechen wurden. Demnach wäre Handlungsbedarf für den Petitionsausschuss gewesen, darauf hinzuweisen. Als Mitglied im Petitionsausschuss und als Kindbeauftragte war Frau Rupprecht jederzeit in der Lage, hier für Aufklärung zu sorgen und den Runden Tisch darüber in Kenntnis zu setzen. Dies tat Sie aber nicht.

Auch nicht in der 114. Sitzung des Bundestages am 9. Juni 2011. Auch hier mimt sie die Ahnungslose. Nach dem Wortprotokoll erklärte sie dem Bundestag als Sprecherin für die SPD-Fraktion: “Ja, ich bin Kinderbeauftragte und bin auch für Jugendhilfe zuständig. Egal worauf die Kinder und Jugendlichen getrimmt werden sollten, sie sind in beiden Systemen misshandelt worden. In beiden Systemen sind sie kaputtgemacht worden. Ich war zusammen mit Gabriele Lösekrug-Möller, Josef Winkler und Herrn Schiewerling Mitglied im Petitionsausschuss. Daher hatten wir Erfahrung mit Petitionsarbeit. Ich habe gesagt: Da wir nicht auf Grundlage eines Gesetzes helfen können – alles ist verjährt –, ist das Einzige, was wir tun können, das in Anspruch zu nehmen, was unser Grundgesetz in einem solchen Fall für Bürger bereithält, nämlich das Recht der Beschwerde und der Eingabe über den Petitionsausschuss. Deshalb hat sich der Petitionsausschuss sehr ernsthaft und intensiv zwei Jahre lang damit beschäftigt. Nach diesen zwei Jahren wussten wir zwar vieles mehr. Wir wussten aber nicht, wie wir es regeln können. Der Petitionsausschuss hat nicht so viele Instrumente zur Verfügung. Wir können nicht zweierlei Recht schaffen. Wir können weder nur für Heimkinder im Westen noch nur für Heimkinder im Osten oder nur für Kinder in der Psychiatrie oder nur für Kinder in Behinderteneinrichtungen Recht schaffen. Wir brauchen ein Recht für alle Menschen, die in Deutschland als Kinder und Jugendliche Menschenrechtsverletzungen erlitten haben. Wir unterstützen euch, damit ihr aus dem Elend herauskommt, in das ihr, was wir als Gesellschaft zugelassen haben, hineingestoßen wurdet.” - jedoch über Rechtsansprüche aus der KRK schweigt Frau Rupprecht.

Sie schweigt auch wenige Tage später, als von der LINKEN in der Bundestagsdebatte behauptet wurde, dass die anwesenden Opfer zur Unterzeichnung des Abschlussberichtes erpresst wurden. Ich selbst erhielt besagtes Schreiben der Opfer, die sich wenige Tage vor Verabschiedung der Hilfsfondslösung von deren Ergebnisse distanzierten und ließ dieses allen Bundestagsfraktionen zukommen. Die Erpressungsvorwürfe wurden nie polizeilich verfolgt. Die Frage, warum diese nicht verfolgt wurden, darf hier gestellt werden und lässt durchaus Zweifel aufkommen, ob Frau Rupprecht wirklich im Sinne der Opfer und Minderjährigen handelt oder andere Interessen verfolgt. Das unterschlagen der KRK- Normen vor dem Bundestag lässt darauf schließen.

Hätte der Petitionsausschuss erkannt, hier gegen Normen der KRK zu verstoßen, hätte er den korrekten Weg gewählt. Denn der Bundestag bestellt nach Artikel 45c des Grundgesetzes einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt. Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt das Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses. Hierfür stehen dem Petitionsausschuss Rechtsgrundlagen zur Verfügung. So dass er Petitionen behandeln kann, die den eigenen Zuständigkeitsbereich des Bundestages, insbesondere die Bundesgesetzgebung betreffen. Dafür holt er zu den behandelbaren Petitionen in der Regel Stellungnahmen der Bundesregierung oder anderer zur Auskunft verpflichteter Stellen ein. Zur Erledigung einer Petition kann er mittels einer Beschlussempfehlung für das Plenum des Bundestages beantragen, die Petition der Bundesregierung oder einem anderen Verfassungsorgan des Bundes zu überweisen. Dafür kann er zur Vorbereitung von Beschlüssen über Beschwerden die Bundesregierung und die Behörden des Bundes auffordern, dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages Akten vorzulegen, Auskunft zu erteilen und Zutritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten. Diese Befugnisse des Petitionsausschusses zur Vorbereitung seiner Beschlüsse über Petitionen ergeben sich aus Artikel 17 GG sowie aus dem Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages (Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes - sog. Befugnisgesetz) sowie den Grundsätzen des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden (Verfahrensgrundsätze).

Ist der Petitionsausschuss davon überzeugt, eine Beschwerde des Petenten sei gerechtfertigt und kommt zu einer Empfehlung, reicht er diese an den Bundestag. Die wichtigsten Aufgaben des Bundestages sind die Gesetzgebung und die Kontrolle der Regierungsarbeit. Die Gesetzgebung ist in Deutschland Aufgabe der Parlamente. Der Bundestag ist somit das wichtigste Organ der Legislative im Bund. Da die Länder im föderalen Staatssystem Deutschlands einen wesentlichen Anteil an der Staatsgewalt haben, ist auch die Länderkammer (Bundesrat) am Gesetzgebungsverfahren beteiligt. In der Regel durchlaufen Gesetzentwürfe im Plenum des Bundestages drei Beratungen - die so genannten Lesungen. In der ersten Lesung findet eine Aussprache statt, wenn sie im Ältestenrat vereinbart oder von mindestens fünf Prozent der Abgeordneten verlangt wird. Dies geschieht meist bei besonders umstrittenen oder für die Öffentlichkeit interessanten Gesetzgebungsvorhaben. Vorrangiges Ziel der ersten Lesung ist es, auf Basis der Empfehlungen des Ältestenrates einen oder mehrere Ausschüsse zu bestimmen, die sich mit dem Gesetzentwurf fachlich auseinandersetzen und ihn für die zweite Lesung vorbereiten. Werden mehrere Ausschüsse bestimmt, so erhält ein Ausschuss die Federführung. Er ist somit verantwortlich für den Fortgang des Verfahrens. Die anderen Ausschüsse haben mitberatende Funktion. Nachdem der Gesetzentwurf den Bundestag und den Bundesrat passiert hat, muss er noch weitere Stationen durchlaufen, um als Gesetz in Kraft zu treten. Das beschlossene Gesetz wird zunächst gedruckt und der Bundeskanzlerin sowie dem zuständigen Fachminister zur Gegenzeichnung zugeleitet. Anschließend erhält der Bundespräsident das Gesetz zur Ausfertigung. Er prüft, ob es verfassungsgemäß zu Stande gekommen ist und nicht inhaltlich offenkundig gegen das Grundgesetz verstößt. Danach unterschreibt er es und lässt es im Bundesgesetzblatt veröffentlichen. Damit ist das Gesetz verkündet. Ist kein besonderes Datum des In-Kraft-Tretens im Gesetz genannt, gilt es automatisch ab dem 14. Tag nach der Ausgabe des Bundesgesetzblattes.

Und genau dieses Gesetzgebungsverfahren hätte es im Fall der Petition der Heimkinder benötigt. Die Schaffung eines Gesetzes, welches die Normen des Artikel 39 der KRK erfüllt. Doch Frau Rupprecht verhinderte das, weil sie nicht über diese Normen aufklärte. Dies ist unverständlich, da sie sich parallel bereits mit der Frage beschäftigte, ob ehemaligen minderjährigen Opfern ein Individualbeschwerderecht vor dem Ausschuss des Sitzes des Komitees der KRK in Genf zustehen soll. Aus dem Protokoll zum Fachgespräch: Ein Individualbeschwerdeverfahren für das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes!? vom 5. März 2009 des Deutsches Institut für Menschenrechte sind bereits Kommentare von Frau Rupprecht zum Individualbeschwerderecht zu entnehmen.

Das 3. Fakultativprotokoll als Zusatz zur Konvention der Rechte der Kinder beinhaltet Artikel 20, der besagt, dass nur Opfer ein Individualbeschwerderecht besitzen, die nach Ratifizierung des Fakultativprotokolls Opfer werden, also uns ehemaligen Opfer von diesem Recht ausschließt. Der Website des Instituts für Menschenrechte war zu entnehmen, dass Deutschland führend in Vorantreiben und Mitwirkung dieses 3. Fakultativprotokolls war und entscheidend Einfluss übte. Wenn Frau Rupprecht doch aber seit dem Jahr 2010 von den Missständen in deutschen Kinderheimen unterrichtet war, warum schließt sie dann diesen Opfern ein Individualbeschwerderecht aus und besteht nicht darauf diese darin zu integrieren? Es war doch vorauszusehen, dass wenn es keine innerstaatliche Gesetzeserlasse für die Opferfragen der ehemaligen Minderjährigen gibt, dass diese ihre Rechte dann über die KRK einfordern wollen und hierfür das Individualbeschwerderecht benötigen.

Von einem Versehen oder Unwissenheit kann Frau Rupprecht keinesfalls sprechen. Warum also unterlässt sie es hier Hilfe zu leisten? Die Opfer hatten sich ihr anvertraut in den Glauben, als Kindbeauftragte des Bundestages würde sie die Interessen der Opfer wahren. Stattdessen wurden die Opfer in den Gesprächen zum Runden Tisch arglistig getäuscht, in denen ihnen vorgegaukelt wurde, es gebe keine Rechtsgrundlage für Entschädigung. Das ist in etwa so, als läge eine verletzte Person auf der Straße und ein Arzt behauptet, er hätte kein Verbandszeug, obwohl der Verbandskasten in seinem Kofferraum seines Mercedes liegt. Man nennt das unterlassene Hilfeleistung. Das Verbandszeug wäre in unserem Fall die Rechte aus Artikel 39 der KRK und die Ärztin wäre Frau Rupprecht gewesen, denn sie stand in der Position, professionell helfen zu können und wäre dazu auch verpflichtet gewesen. Sie unterließ es.

Das Strafgesetzbuch § 323c sieht bei unterlassene Hilfeleistung folgendes vor: Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Auch das sollte einem Bundestagsabgeordneten geläufig sein. Warum geht man dann aber so einen Weg einer gemeingefährlichen Straftat?

Die Antwort ist meiner Meinung nach jene, dass Frau Rupprecht Interessen von Lobbyisten vertritt, die nichts mit den Interessen der Opfer gemein haben. Die Erpressungsvorwürfe am Runden Tisch wurden nicht polizeilich verfolgt. Die Hilfe wurde unterlassen. Menschenrechte wurden vorenthalten. Das Werkzeug Runder Tisch Heimerziehung mit seinem Unterwerkzeug Werkstattgespräche des Arbeitskreises Ost, welche als Informationswerkzeuge im Auftrag des Bundestages handelten, wurden auf undemokratische Meinungsbild getrimmt, indem andere Meinung, auch meine, von diesen Gesprächen ausgeschlossen wurden, um den Betrug an die Opfer mit einem willkürlichen rechtlosen Hilfsfonds realisieren zu können.

Alle Veranstaltungen galten nur als Alibi für die Medien und der Volksverdummung. In Wahrheit feilte man in Hinterzimmern ohne Einbeziehung von Opfermeinung daran, das Individualbeschwerderecht den Opfern zu entziehen um den Weg der Rechtsstreitigkeit den Opfern zu erschweren. Wer innerstaatlich keine Gesetze vorfindet und sich völkerrechtlich nicht zur Wehr setzen kann, da ihm das Beschwerderecht genommen ist, der hat im Grunde keine Chance, Gerechtigkeit zu erlangen. Nur darum ging es Frau Rupprecht. Ob die Lobby der Kirche oder der Kinderheimindustrie oder alte zu verschleiernde Machenschaften aus der 68-Zeit der Studentenunruhen und der Bambulebewegung, sie alle kommen als Profitöre in das Spiel, wenn die Rechte der Opfer beschnitten bleiben.

Der Betrug an die Opfer jedoch ist aufgedeckt. Frau Rupprecht ist wohl die offensichtlichste Aktörin in diesem Spiel, in dem gewiss weitere Verantwortliche auszumachen wären. An der Tat selbst wird dies jedoch unwesentlich sein, denn den Opfern konnte nicht mehr geschadet werden, als ihnen ihre Menschenrechte mit Beschluss des Bundestages vorzuenthalten. Das ist der schwärzeste Tag der Bundesrepublik Deutschland und der Beweis des Zerfalls echter Demokratie. Die Mechanismen zu Gesetzgebung sind ausgehebelt. Völkerrecht missachtet. Den Preis dafür zahlen wir ehemaligen Opfer von Menschenrechtsverbrechen damit alles so bleibt wie es ist, auch Frau Rupprecht als Bundestagsabgeordnete.