Die Konvention der Rechte der Kinder, insbesondere dessen Artikel 39 in Bziehung zum Anspruch der Opfer auf Entschädigung

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Artikel 39 der KRK ist der Schlüssel zur Entschädigung minderjähriger Opfer von Menschenrechtsverbrechen!

von Robby Basler am 27.11.2012

In dem Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Vereinten Nationen gemäß Artikel 44 Abs. 1 Buchstabe b des Übereinkommens über die Rechte des Kindes heißt es unter I. Allgemeine Maßnahmen zur Durchsetzung im Unterpunkt
A. Zur Umsetzung der Kinderrechte (Art. 4 und 41) in den
Allgemeine Informationen im Absatz 33.
Mit der Ratifizierung der UN-Konvention über die Rechte des Kindes ist die Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtung eingegangen, die in der Konvention anerkannten Rechte durch „alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen“ innerstaatlich zu verwirklichen.

Zu den Konventionen der Rechte der Kinder zählt auch
Artikel 39 deren Wortlaut so in das Deutsche übersetzt ist.

Artikel 39 [Genesung und Wiedereingliederung geschädigter Kinder]
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die physische und psychische Genesung und die soziale Wiedereingliederung eines Kindes zu fördern, das Opfer irgendeiner Form von Vernachlässigung, Ausbeutung und Misshandlung, der Folter oder einer anderen Form grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder anderer bewaffneter Konflikte geworden ist. Die Genesung und Wiedereingliederung müssen in einer Umgebung stattfinden, die der Gesundheit, der Selbstachtung und der Würde des Kindes förderlich ist.

Fazit:

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechtes. Nach Artikel 25 des Grundgesetzes gilt Völkerrecht vor Bundesgesetz. Behördliche oder gerichtliche Entscheidungen, die das Völkerrecht verletzen, gelten als Verstoß gegen Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, welches das Recht der freien Entfaltung der Persönlichkeit schützt. (BVerfG Vorprüfungsausschuss, NJW 1986, S. 1425ff. (1426) - Pakelli = ZaöRV 46 (1986), S. 289 m. Anm. v. J. A. Frowein)(Zitiert aus dem Völkerrecht von Prof. Dr. Matthias Herdegen S. 164 Abs. 3 )

Der Bundestag hätte daher hier in der Pflicht gestanden zu handeln, da Deutschland in den 50-iger bis 70-iger Jahren Steuer- und Zinsgewinne von zu vereinnahmenden Steuern aus Umsätzen aus Heimkindzwangsarbeit wiederrechtlich kassierte. (siehe Anzeige auf Steuerbetrug v.08.09.2011)

Die Heimkinderzwangsarbeit war durch Menschenrechtsverbrechen wie Bildungsvorenthaltung, Körperverletzung, Freiheitsentzug, sexuellem Missbrauch untermauert. Die Opfer litten und leiden an Traumatisierung, Verarmung und Vereinsamung. Die Zwangsarbeit wurde nicht oder nicht ausreichend entlohnt. Das Nachholen des Bildungsdefizits gelang den Opfern in der Regel nicht. Viele der Opfer sind heute daher Harz IV - Empfänger und sind oft verschuldet.

Insbesondere des Hinblickes der kassierten Steuer- und Zinsgewinne von Umsätzen aus erwirtschaftete Güter aus unentlohnter Heimkinderzwangsarbeit, aus der Deutschland bisher wiederrechtlich geschätzte 7,6 Milliarden Euro kassierte. (Schätzung des DEMO- Landesvereins Hessen e.V.)

Gerade weil sich Deutschland hier der Mittäterschaft bediente, da es die Rechtsaufsicht über Schutzbefohlene schamlos ausnutzte, ist das Verfahrensrecht mit Rechtsanspruch auf Entschädigung genau das Mittel, was die Konvention fordert und auch genau das ist, was die ehemaligen minderjährigen Opfer eigentlich wollen.

Eine Verjährung der Tat Deutschlands kommt für die Opfer nicht in Betracht, da die meisten der Kinder Traumatisiert waren und erst nach Enttraumatisierung den Klageweg bestreiten können (vgl. BGH-5 StR 451/99 v. 09.02.2000), zumal der Bundestag eine Gesetzgebung bislang selbst verzögert hat, währenddessen die Tat fortgeführt wird, da Deutschland nach unserer Schätzung auch in diesem Jahr weitere 350 Millionen Euro Zinsgewinn aus Heimkinderausbeutung machen wird.

persönliche Einschätzung:

In Artikel 39 der KRK heißt es, dass minderjährigen Opfern von Menschenrechtsverbrechen die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu steht, und zwar in dem Maße, dass ihre Würde wiedererlangt ist.

Zur Würdewiedererlangung zähle ich folgende Punkte:

1. Eine Entschuldigung der Täter bzw. der Verantwortungsspitze.

2. Das Anzeigen und Verurteilen der Verantwortungsspitze und Täter.

3. Das unterbreiten eines Sühneangebotes welches das Opfer akzeptieren kann. (Akzeptanz durch einen legitimierten Opfervertreter, dessen rechtmäßige Legitimation von einem Opferverband bestätigt ist, deren Vereinssatzung so ausgelegt ist, das sie mit einem demokratischen Wahlprozess und den daraus herausgeleiteten Legalisieren von Opfervertretern nicht Satzungsziele überschreitet.)

4. Ein Rechtsanspruch auf die Entschädigung mit einem Gesetz, dass die Normen des Artikel 39 der KRK erfüllt.

Ein akzeptables Sühneangebot beinhaltet ein Entschädigungsausgleich der erlittenen Schäden. Bei Bildungsvorenthaltung wäre das der Verdienstausgleich zum Durchschnittsverdienst der deutschen Arbeitnehmer. Als außergerichtliche gütliche Einigung und als versöhnlicher Akt verstanden, wären dies nach Berechnungen des DEMO- Landesvereines Hessens e.V. eine monatliche Opferrente von 450,- Euro oder wahlweise 108.000,- Euro als Einmalzahlung.

Die Verantwortungsspitze, hier der Staat Deutschland genannt, verfügt nach einer Schätzung des DEMO e.V. über derzeit 7,6 Milliarden Euro aus Steuereinnahmen und Verzinsungen, die aus Kinderzwangsarbeit in das Staatsvermögen erwirtschaftet wurden. (Beweis: Kopie Schadensberechnung des DEMO) weder existiert ein solches Sühneangebot, noch erlässt der Gesetzgeber ein Minderjährigen-Opfer-Entschädigungsgesetz.

Der Bundestag befindet sich demnach in Verzug, den Opfern das Menschenrecht auf Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen. Dies ist ein Verstoß gegen die KRK. Da durch die Informationsveranstaltung im Deutschen Bundestag von Februar 2011 die Abgeordneten von den Inhalten der Rechtswirkung der KRK durch das Institut für Menschenrechte aufgeklärt waren, kann der Bundestag das auch nicht bestreiten, von der KRK gewusst zu haben. (Beweis: Kopie Stellungnahme Deutsches Institut für Menschenrechte)
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