Aktuelles vom 24.03.2016 / Bundesverfassungsgericht unterschlägt Verfahren!

Grundrecht in Karlsruhe verschwunden!                  Beschwerde vor EGMR in Strasbourg eingereicht



EGMR- Menschenrechts Beschwerde die Zweite

des Robby Basler gegen Bundesrepublik Deutschland

vom 24.03.2015 wegen Vorenthalten rechtsstaatlicher Grundsätze durch das Bundesverfassungsgericht in dem Verfahren zur Grundrechtsverletzung aus gesetzgeberischen Unterlassens einer Handlungspflicht gegenüber benachteiligter Opfer einer nicht zu differenzierenden Opfergruppe.

The Registrar
European Court of Human Rights
Council of Europe
67075 STRASBOURG CEDEX
FRANCE

Der Gesetzgeber beschloss ein Gesetz zum 3. Fakultativprotokoll der Kinderrechtskonvention mit einer Differenzierungsklausel die den Beschwerdeführer benachteilt. Ein Ausgleichgesetz zur Beseitigung der Benachteiligung beschließt der Gesetzgeber nicht. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin Verfassungsbeschwerde als Unterlassungsrüge ein. Er ist selbst und gegenwärtig durch die Nichtvornahme der gebotenen Rechtssetzung beziehungsweise der unterlassenen Handlungspflicht des Gesetzgebers aus Gründen des Differenzierungsverbots für Ausgleich zu sorgen, in seinen Rechten aus Art. 1, 2 und 3 des Grundgesetzes Deutschlands verletzt. (siehe Anlage Unterlassungsrüge)

Die Verfassungsbeschwerde als "Unterlassungsrüge" ist beim Bundesverfassungsgericht am 19. Dezember 2013 eingegangen. (siehe Schreiben vom 19.11.2015 des Bundesverfassungsgerichts)

Zuvor am 17. Oktober 2013 hatte der Beschwerdeführer bereits eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde eingelegt. Sie erhielt das Aktenzeichen 1 BvR 88/14. (siehe Rechtssatzverfassungsbeschwerde 1 BvR 88/14)

Für die "Unterlassungsrüge" war eine direkte Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ohne vorherigen Instanzenzug vor Anrufen des Bundesverfassungsgerichts zulässig und wurde auf Seite 3 Absatz 2 bis Absatz 1 der Seite 5 in der Verfassungsbeschwerde begründet.(siehe auch Neue Kölner Rechtswissenschaftliche Abhandlungen Heft 20 S. 117 bis 120)

Nach über einem Jahr Wartezeit wurde der Beschwerdeführer ungeduldig, weil keine Antwort, keine Aktenzeichenvergabe und kein Beschluss vom Verfassungsgericht eingegangen war. Daher sendete er dem Verfassungsgericht am 02. November 2015 eine kleine Anfrage über den Stand der Bearbeitung. Mit Schreiben vom 19. November 2015 teilte das Verfassungsgericht daraufhin dem Beschwerdeführer erstmals mit, dass über die Beschwerde bereits vor zwanzig Monaten am 03. März 2014 beschieden wurde, da man diese Verfassungsbeschwerde "Unterlassungsrüge" mit zu einer anderen Verfassungsbeschwerde "Rechtssatzverfassungsbeschwerde" 1 BvR 88/14 in dessen Vorgang aus Gründen des Sachzusammenhangs genommen hätte.

Über dieses Zusammenlegen von Verfassungsbeschwerden wurde der Beschwerdeführer nicht unterrichtet und hatte diesem auch nicht zugestimmt. Auch sieht er kein Sachzusammenhang in der Unterlassungsrüge aus unterlassener Handlungspflicht des Gesetzgebers zu einer anderen Rechtssatzverfassungsbeschwerde, die sich gegen eine Gesetzesnorm richtet. Dies sind zwei völlig unterschiedliche Betrachtungsweisen und Rechtsverstöße, die sich nicht in einem Beschluss fassen ließen. Der Beschwerdeführer glaubt, die Beschwerde wurde schlichtweg entweder absichtlich nicht bearbeitet oder ausversehen verlegt. Denn die Entscheidung 1 BvR 88/14 bezieht sich nur auf die Rechtssatzbeschwerde. Es gibt keinen Hinweis, das in der Entscheidung 1 BvR 88/14 das Unterlassen des Gesetzgebers mit geprüft wurde. Folglich wurde nicht über die Unterlassungsrüge entschieden. Dies wird auch daher deutlich, weil von nur einer Beschwerde in der Entscheidung die Rede ist und nicht der nötigen Form entsprechend von zwei Beschwerden. Daher wurde offensichtlich der Beschwerdeführer zwecks angeblicher Entscheidung zur "Unterlassungsrüge" mit der Aussage vom 19. November 2015 vom Bundesverfassungsgericht belogen. (siehe Entscheidung zur Rechtssatzverfassungsbeschwerde 1 BvR 88/14)

Der Beschwerdeführer unterliegt einem klaren Verstoß gegen rechtsstaatliche Prinzipien, weil in seinem Verfahren vor dem höchsten Gericht des Staates, dem Bundesverfassungsgericht, das Grundrecht aus dem Grundgesetz, warum auch immer, abhanden gekommen ist oder vor ihm vorenthalten wurde, weil Anhörung, Prüfung und Entscheidung fehlen.

Da der Beschwerdeführer über den Verlauf des Verfahrens seiner Verfassungsbeschwerde "Unterlassungsrüge" mit Eingangsdatum vom 19. Dezember 2013 im Unklaren gelassen wurde, ihm nicht mitgeteilt wurde, dass diese zum Vorgang der anderen Verfassungsbeschwerde 1 BvR 88/14 genommen wurde, dass diese nun zu diesem Aktenzeichen gehört, war es ihm unmöglich wissen zu können, wann dafür die Frist beginnt, um Individualbeschwerde vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof einlegen zu können. Folglich ist das Schreiben vom 19. November 2015 des Bundesverfassungsgerichts maßgebend zur Fristwahrung, da dem Beschwerdeführer erst darin die unzureichende Sachlage zu seiner Verfassungsbeschwerde "Unterlassungsrüge" zur Kenntnis gelangte. Die Frist zum Einreichen der Individualbeschwerde vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof ist daher gewahrt.

Der Beschwerdeführer sieht den effektiven Rechtsschutz verletzt, wenn unersichtlich ist, dass über Verfassungsbeschwerden, die willkürlich zusammengelegt sind, entschieden werden, ohne dass die oder der Beschwerdeführer über den Grund der Zusammenlegung informiert wurden und über die Wahrung der Frist beziehungsweise Rechtsmittel aufgeklärt oder im Unklaren gelassen waren. Es ist nicht einmal nachvollziehbar, ob die Anhörung vor Gericht überhaupt stattgefunden hat. Dies verstößt gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit.

Dieser Verstoß gegen rechtstaatliche Grundsätze verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten Artikel 6. (1) EMRK (Recht auf faires Verfahren) und Artikel 13. EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde), Artikel 20. Charta der Grundrechte der EU (Gleichheit vor dem Gesetz), Artikel 47. Charta der Grundrechte der EU (Recht auf ein wirksamen Rechtsbehelf). Zudem sind Artikel 7. (Gleichheit vor dem Gesetz), Artikel 8. (Anspruch auf Rechtsschutz) und Artikel 10. der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der VN verletzt. Alles in Allem ist der Beschwerdeführer in seiner Menschenwürde Artikel 1. der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der VN und Artikel 1. der Charta der Grundrechte der EU verletzt, weil die allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auch der KRK (Kinderrechtskonvention), Bestandteil des Bundesrechtes sind. Denn nach Artikel 25 des Grundgesetzes gilt Völkerrecht vor Bundesgesetz. Behördliche oder gerichtliche Entscheidungen, die das Völkerrecht verletzen, gelten als Verstoß gegen Artikel 2. Abs. 1 des Grundgesetzes, welches das Recht der freien Entfaltung der Persönlichkeit schützt. (BVerfG Vorprüfungsausschuss, NJW 1986, S. 1425ff. (1426) - Pakelli = ZaöRV 46 (1986), S. 289 m. Anm. v. J. A. Frowein)(Zitiert aus dem Völkerrecht von Prof. Dr. Matthias Herdegen S. 164 Abs. 3 ) Die freie Entfaltung der Persönlichkeit ist der Kern des Menschenrechts, ohne den die Bedeutung der Würde des Menschen dem Menschen selbst nicht vermittelbar oder plausibel zu machen wäre.

Dem Beschwerdeersuchen steht größtes öffentliches Interesse bei, da es in der Verfassungsbeschwerde darum ging, die Differenzierungsklausel aus Artikel 20. des 3. Fakultativprotokolls zur Kinderrechtskonvention im Licht des Differenzierungsverbots, der Zweckmäßigkeit und des Verstoßes gegen den Gleichheitssatz zu beleuchten, weil allein in Deutschland mindestens vierhundert Tausend Opfern durch die Differenzierung das Recht auf Individualbeschwerde vor dem Ausschuss des Kinderrechtekomitees in Genf verwehrt bleibt. Dies im Widerspruch zu Artikel 39 der Kinderrechtskonvention, der in der absoluten Vergangenheitsform formuliert ist, also nach "allen" Maßnahmen zur Würdegenesung der Opfer verlangt, ohne hier Befristungen zu beinhalten. Folglich harmonisieren die Artikel nicht miteinander und kollidieren. Zu Mindest wäre jedoch innerstaatliches Handeln des Gesetzgebers nötig, die aus der Differenzierung Benachteiligten dieser Opfergruppe durch Rechtssatz Ausgleich zu ermöglichen. Da Deutschland maßgeblich an der Erstellung des 3. Fakultativprotokolls beteiligt war, ist unter den Opfern von Menschenrechtsverbrechen in Minderjährigkeit, die Leid unter staatlicher Inobhutnahme und Aufsichtspflichtverletzung in Institutionen erfahren mussten, die Vermutung laut geworden, dass Deutschland die Differenzierungsklausel den Mitgliedern der Vereinten Nationen unterjubelte, wohlwissend mindestens vierhundert Tausend auf Würdegenesung ausharrende eigene Opfer in Deutschland sitzen zu haben, denen die staatliche Fremdverschuldenshaftung über die Tochterunrechte der psychischen und physischen Gewalt, der Bildungsvorenthaltung, der Zwangsarbeit, dem sexuellen Missbrauch und den unrechtmäßig herbeigeführten Zwangsadoptionen vorenthält, um sich der völkerrechtlichen Verantwortung über das Mutterunrecht des staatlichen Schutzpflichtversagens aus der staatlichen Aufsichtspflichtverletzung über Institutionen wie Schulen, Internaten, Heimeinrichtungen und Jugendfürsorge zu entziehen.

Diese Grausamkeiten als Staat nicht zu sühnen verstößt allein gegen die positiven Schutzpflichten aus Artikel 3. und Artikel 3. in Zusammenhang mit Artikel 13. EMRK, und gegen sich ableitende maßgebende Standards und Rechtsnormen aus UN- Resolution 56/83, aus Artikel 39. der Kinderrechtskonvention und aus Menschenrechtsgerichtshofsurteil Luise O´Keeffe (35810/09), sowie gegen sich ergebende Notwendigkeiten zum Schutz von Kindern aus den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, - nicht für ausreichende Mechanismen zum Schutz für Minderjährige gesorgt zu haben und keine innerstaatlichen wirksamen Rechtsmittel für Wiedergutmachung und Entschädigung und Ausgleich zur Verfügung gestellt zu haben. Zudem gegen den Artikel 17. Einheitsvertrag aus mangelhafter Berücksichtigung in § 1 des SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes sowie gegen Artikel 2. Absatz 1 und Artikel 25. des Grundgesetzes zu verstoßen.

Dies kann der Beschwerdeführer, der selbst zu dieser zum Nachteil differenzierten Opfergruppe gehört, nicht hinnehmen. Die Individualbeschwerde vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof war geboten. Damit ist das öffentliche Interesse bekundet und sind die erheblichen Nachteile des Beschwerdeführers beschrieben, die ihm durch den Rechtsverstoß des Bundesverfassungsgerichts entstanden sind.

Alle aus der Europäischen Menschenrechtskonvention verlangten Formen aus Artikel 47. und Fristen aus Artikel 35. sind gewahrt.

Antrag:

Der Beschwerdeführer möchte mit seiner Beschwerde erreichen, dass dem Beschwerdeführer entweder ein ordnungsgemäßes Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht in Deutschland zum selben Beschwerdevortrag ermöglicht wird, oder vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshof anerkannt wird, dass die Verfassungsbeschwerde unbegründet nicht zur Entscheidung angenommen wurde und der Tag der Verkündung auf den Tag der Kenntniserlangung auf den 19. November 2015 vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshof festgesetzt wird, so dass der Europäische Menschenrechtsgerichtshof unmittelbar sich mit der Frage des Gleichheitsgebotes, der unrechtmäßigen Differenzierung der Opfergruppe und der unterlassenen Handlung des Gesetzgebers des deutschen Staates befassen kann, ob dem Beschwerdeführer und allen anderen aus der Differenzierung Benachteiligten der Opfergruppe ein Ausgleichsrecht aus der Differenzierung zum Recht auf Individualbeschwerde zu Rechten aus der Kinderrechtskonvention vom deutschen Gesetzgeber zugesprochen werden muss, damit seine Chancen auf Würdegenesung auf gleicher Höhe gewart bleiben wie die anderer Opfer, die vom Individualbeschwerderecht vor dem Ausschuss der UN-Kinderrechtskomission gebrauch machen dürfen, oder festzustellen ist, ob die Kollision im Völkerrecht selbst überhaupt tragbar ist, und die Generalversammlung der Vereinten Nationen in New York von diesem Missstand unterrichtet werden und zum Handeln aufgefordert werden muss, um dem Grundsatz, Menschenrechte müssen für alle lebenden Menschen gelten, gerecht zu werden.

Geltend gemachte Verletzungen:

Artikel 6. (1) EMRK (Recht auf faires Verfahren)

Es gab kein Verfahren! Das Verfahren beziehungsweise seine Nachvollziehbarkeit des Verfahrensablaufs wurde dem Beschwerdeführer vorenthalten oder unterschlagen.

Artikel 13. EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde)

Eine Beschwerde ohne Verfahren ist unwirksam. Durch solcherlei Verfahrensunterschlagung zur eingelegten Beschwerde wird wiederum deren Rechtsmittel der Beschwerde entgegen dem Recht auf wirksame Beschwerde verengt.

Artikel 20. Charta der Grundrechte der EU (Gleichheit vor dem Gesetz)

Einem solchen Prozedere beziehungsweise Unrecht wurde der Beschwerdeführer entgegen dem Gleichheitsgebot vor dem Gesetz ausgesetzt.

Artikel 47. Charta der Grundrechte der EU (Recht auf ein wirksamen Rechtsbehelf)

Der Rechtsbehelf auf Individualbeschwerde vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof existiert als solches nur in der Europäischen Menschenrechtskonvention. Jedoch um Fristen für einen Rechtsbehelf einhalten zu können, benötigt man ein Beschluss zum Verfahren des vorgetragenen Sachverhalts. Wird so ein Beschluss nicht erstellt, weil das Verfahren abhanden kommt, verlegt wird oder ohne Wissen des Beschwerdeführers in anderen Verfahren mit einfließt, ist das Recht auf wirksamen Rechtsbehelf mit verletzt.

Artikel 7. der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der VN (Gleichheit vor dem Gesetz)

Einem solchen Prozedere beziehungsweise Unrecht wurde der Beschwerdeführer entgegen dem Gleichheitsgebot vor dem Gesetz ausgesetzt.

Artikel 8. der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der VN (Anspruch auf Rechtsschutz)

Der effektive Rechtsschutz war nicht gewährt. Die Prüfungspflicht wurde nicht gewährt. Der Beschwerdeführer glaubt, das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers schlichtweg aus Versehen in ein anderes Verfahren eingeheftet und nie darüber entschieden und daher erst nach der kleinen Anfrage über Verbleib der Beschwerde des Beschwerdeführers behauptet, wegen Sachzusammenhänge sei die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu einer anderen Verfassungsbeschwerde gelegt worden.

Artikel 10. der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der VN (Anspruch auf faires Gerichtsverfahren)

Ein faires Gerichtsverfahren beinhaltet die Anhörung, die Prüfung und eine gerechte Entscheidung die in Form eines Beschlusses, Urteils mit Rechtsbehelf oder Rechtsmittelbelehrung zugestellt wird. Ein solches Verfahren wurde dem Beschwerdeführer vorenthalten, weil weder angehört, geprüft, entschieden oder zugestellt wurde.

Artikel 1. der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der VN und Artikel 1. der Charta der Grundrechte der EU (Würde des Menschen)

Behördliche oder gerichtliche Entscheidungen, die das Völkerrecht verletzen, gelten als Verstoß gegen Artikel 2. Absatz 1 des Grundgesetzes, welches das Recht der freien Entfaltung der Persönlichkeit schützt. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit ist der Kern des Menschenrechts, ohne ihm der Begriff der Würde des Menschen dem Menschen selbst nicht vermittelbar oder plausibel zu machen wäre. Dem Beschwerdeführer entstanden Folgeschäden durch widerrechtlich erlassene der Sachfremde dienende staatliche Maßnahme der Bildungsvorenthaltung unter Inobhutnahme in einer staatlichen Institution. Durch das anschließende staatliche Vorenthalten von Würdegenesungsrechten bleibt der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag bildungstechnisch, beruflich, finanziell, familiär und politisch benachteiligt. Diese Benachteiligungen schränken die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit so weit ein, dass er ausgegrenzt der Gesellschaft vegetiert, weil zum Leben die Würde nicht hergestellt wurde. Innerstaatlich hat der Beschwerdeführer alle Mittel ausgeschöpft dagegen anzukämpfen. Er benötigt ein Individualbeschwerdeverfahren um über diese Missstände die Vereinten Nationen aufzuklären. Die Differenzierungsklausel des 3. Zusatzprotokolls zur Kinderrechtskonvention verhindert ihm das.

Artikel 39. der Kinderrechtskonvention (Würdegenesungsrecht)

Der Beschwerdeführer ist Opfer von Menschenrechtsverbrechen in Minderjährigkeit, weil ihm widerrechtlich die Freiheit beraubt wurde, ihm die Bildung vorenthalten wurde, er Zwangsarbeit leisten musste innerhalb einer staatlich verordneten Maßnahme unter Inobhutnahme in einer staatlichen Institution. Er begehrt das in Artikel 39 der Kinderrechtskonvention KRK beschriebene Recht auf Wiedereingliederung in die Gesellschaft und das Recht auf Genesung der Würde. Er glaubt dieses Recht zu besitzen, da es betreffend der Tatzeit in der absoluten Vergangenheitsform formuliert wurde ohne hierfür Fristen zu nennen. Durch seine Differenzierung zum Individualbeschwerderecht sieht der Beschwerdeführer sich jedoch mit dem Mittel der Individualbeschwerde und der sich daraus ergebenden Chance auf Würdegenesung im Gleichheitsgebot verletzt, wenn andere Opfer über ein Individualbeschwerdeverfahren die Würdegenesung nach Art. 39 KRK erlangen während sie ihm verwehrt bleibt.

Artikel 3. und Artikel 3. in Zusammenhang mit Artikel 13. EMRK (Verbot der Folter)(Recht auf Beschwerde)

Aus Menschenrechtsgerichtshofurteil im Fall Luise O´Keeffe (35810/09) geht hervor, dass die Staaten alle Maßnahmen zu ergreifen haben, Mechanismen zur Verfügung zu stellen, dass die Opfer Genugtuung erlangen können. Der Beschwerdeführer legte Petition im Deutschen Bundestag ein, ein explizites Minderjährigen- Opferentschädigungsgesetz zu schaffen, dass alle Menschenrechtsverbrechensformen abdeckt, für jeden gilt, der als Minderjähriger Opfer von Menschenrechtsverbrechen wurde, dass mit den Normen der Kinderrechtskonvention harmonisiert, weil im Fall des Beschwerdeführers für Bildungsvorenthaltung kein gehbarer Rechtsweg vorhanden war, Genugtuung zu erlangen. Er möchte Entschädigung für das ertragene Leid, finanziellen Ausgleich der Folgeschäden, rät zur Errichtung eines Sonderstrafgerichtshofes zur Aufarbeitung des Verbrechens, rät zum gesellschaftlichen Aussöhnen zu einer Wahrheitskommission, rät zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu einer Reintegrationsbehörde. Doch die Petition wurde vom Deutschen Bundestag abgelehnt. Das Zuständige Familienministerium verweigert zudem den Kontakt mit dem Beschwerdeführer in seiner Funktion des Beiratsvorsitzenden des DEMO e.V. (Die ehemals minderjährigen Opfer) um einen Normenkonkretisierungskongress zu Artikel 39 der Kinderrechtskonvention durchzuführen. Der Außenminister und der Botschafter bei den Vereinten Nationen verweigern zusammen mit den Jugenddelegierten für die Vereinten Nationen den Kontakt mit dem Beschwerdeführer. Ein Beschwerdevortrag wird so dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht.

Standards und Rechtsnormen aus UN- Resolution 56/83

In der Millenniumerklärung erklärten die Unterzeichnerstaaten für die Bürger ihrer Hoheitsgebiete verantwortlich zu sein, sie zu schützen. Das Schutzpflichtprinzip wird in der UN- Resolution 56/83 ausgiebig beschrieben. Daraus lassen sich auch Schlüsse auf Individualbeschwerden zu Schutzpflichtversagen ziehen, die Staaten durch Aufsichtspflichtverletzung in unter staatlicher Kontrolle stehenden Institutionen verursachten. Insbesondere die dort beschriebenen Rechte auf Entschädigung, Wiedergutmachung und Genugtuung. In Anbetracht der aus Verlust aus Bildungsvorenthaltung und versagten Schutzpflichten entstandene Folgeschaden der Differenz aus dem Verdiensten des Beschwerdeführers zu den Durchschnittsverdiensten der Deutschen Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des zu erwartenden Durchschnittsalter der Deutschen, der sich auf 450.000,- Euro berechnet, muss sich nach solcherlei Standards wie denen aus Resolution 56/83 orientiert werden, um Klarheit zu schaffen, in welcher Höhe eine Gütliche Einigung mit dem Staat auszufallen hat. Dem Beschwerdeführer schwebt eine Opferrente von 450,- Euro monatlich vor. Er rät älteren Opfern zu einer Einmalzahlung von 112.500,- Euro, da er eine Gesetzliche Grundlage zur Gütlichen Einigung mit dem Staat für alle Opfer fordert.

Standards und Rechtsnormen aus Menschenrechtsgerichtshofsurteil Luise O´Keeffe (35810/09)

Die Bindewirkung auf alle EU- Staaten ist verletzt, wenn Deutschland sich den Inhalten des Menschenrechtsgerichtshofurteils entzieht, indem die Inhalte missachtet werden,
wenn Deutschland trotz erheblichen Bedarfs zur Umsetzung dies nicht berücksichtigt.

Beschwerdepunkt, Angaben der eingelegten Rechtsmittel und Datum der letzten Entscheidung:

1. Beschwerdepunkt
Grundrechtsverletzungen des Gesetzgebers durch Unterlassen einer Handlungspflicht aus den Art.1, 3, und 25 GG und Art. 39 KRK, aus den hoheitlichen Akt des Bundestages des 8. November 2012 , die Verabschiedung des Gesetzes zu dem Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend eines Mitteilungsverfahrens zum Ausschuss der Konvention der Rechte der Kinder (KRK), nicht für Ausgleich einer Personengruppe von Anspruchsberechtigten aus Artikel 39 der KRK gesorgt zu haben, die mit der gesetzgeberischen Entscheidung zur Stichtagsregelung Art. 20 des 3. Fakultativprotokolls zur KRK aus einer bislang nicht zu differenzierenden Personengruppe herausgetrennt bzw. übergangen wurde.

(darin vorgetragene Verletzungen Artikel 2. des ZEMRK vom 20. März 1952 Recht auf Bildung / Artikel 14. Charta der Grundrechte der EU Recht auf Bildung / Artikel 26. Absatz 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte Recht auf Bildung und freie Entfaltung der Persönlichkeit)

"Unterlassungsrüge als Verfassungsbeschwerde" als Rechtsmittel

Datum der letzten Entscheidung: unbekannt, weil offenbar nie eine nach rechtstaatlichen Grundsätzen formgerechte Entscheidung erging beziehungsweise zugestellt wurde. Das gesamte Verfahren wurde dem Beschwerdeführer unterschlagen.

Datum der Zustellung der letzten Entscheidung: 19. November 2015

(19. November 2015 ist das Datum der Kenntniserlangung über die Unterschlagung des Verfahrens zum Beschwerdevortrag "Unterlassungsrüge als Verfassungsbeschwerde", beziehungsweise wurde Kenntnis erlangt, dass über zwei in zwei von einander getrennte Postwege eingereichte und von einander getrennt eingelegte Verfassungsbeschwerden nur ein Verfahren bestand und nur einmalig entschieden worden sei.)

Robby Basler

Die Unterlassungsrüge finden Sie hier: PDF- Datei